BGH - Urteil vom 27.09.2002
V ZR 262/01
Normen:
SachenRBerG § 5 Abs. 1 Nr. 3 S. 2 lit. c, g § 12 Abs. 1, 2 ;
Fundstellen:
BGHReport 2003, 161
MDR 2003, 148
NJ 2003, 305
VIZ 2003, 90
WM 2003, 644
Vorinstanzen:
OLG Rostock,
LG Neubrandenburg,

Ausgleich für bauliche Maßnahmen an einem Eigenheim in Erwartung der Enteignung und der Verleihung eines Nutzungsrechts

BGH, Urteil vom 27.09.2002 - Aktenzeichen V ZR 262/01

DRsp Nr. 2002/17862

Ausgleich für bauliche Maßnahmen an einem Eigenheim in Erwartung der Enteignung und der Verleihung eines Nutzungsrechts

»Bauliche Maßnahmen an einem Eigenheim, die in der Erwartung der Enteignung des Grundstücks und der Verleihung eines Nutzungsrechts am Gebäude vorgenommen wurden, begründen nur dann einen Anspruch nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz, wenn sie zu einer Rekonstruktion oder Änderung der Nutzungsart des Gebäudes geführt und nach Umfang und Aufwand einer Neuerrichtung entsprochen haben; baulichen Maßnahmen aufgrund eines Überlassungsvertrages stehen sie nicht gleich (im Anschluß an Urt. v. 16. Oktober 1998, V ZR 390/97, WM 1999, 94).«

Normenkette:

SachenRBerG § 5 Abs. 1 Nr. 3 S. 2 lit. c, g § 12 Abs. 1, 2 ;

Tatbestand: