OVG Sachsen - Urteil vom 17.06.2004
1 B 854/02
Normen:
BauGB § 154 Abs. 2 ; WertV § 28 ;
Fundstellen:
BB 2004, 2296
Vorinstanzen:
VG Leipzig, vom 10.09.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 222/99

Ausgleichsabgaben - Ausgleichsabgabe, Wertermittlung, Bodenwertsteigerung, Zielbaummethode, Multifaktorenanalyse, Vergleichswertverfahren, Sanierungsgebiet

OVG Sachsen, Urteil vom 17.06.2004 - Aktenzeichen 1 B 854/02

DRsp Nr. 2008/1538

Ausgleichsabgaben - Ausgleichsabgabe, Wertermittlung, Bodenwertsteigerung, Zielbaummethode, Multifaktorenanalyse, Vergleichswertverfahren, Sanierungsgebiet

»1. Bei der Ermittlung sanierungsbedingter Bodenwertsteigerungen steht der Behörde hinsichtlich der Ermittlung der wertbildenden Faktoren und hinsichtlich des angewandten Wertermittlungsverfahrens ein Einschätzungsspielraum zu. 2. Fehlen hinreichende Vergleichsdaten zur getrennten Ermittlung des Anfangs- und des Endwertes auf der Grundlage eines Verfahrens nach der Wertermittlungsverordnung, ist die Behörde verpflichtet, andere geeignete Wertermittlungsverfahren zur Berechnung des Ausgleichsbetrages heranzuziehen, die eine zuverlässige Ermittlung der Bodenwertsteigerungen gestatten. 3. Die Ermittlung des Ausgleichsbetrages durch Multiplikation eines aufgrund des sogenannten Zielbaumverfahrens (Multifaktorenanalyse) ermittelten Faktors mit dem Anfangswert begegnet keinen Bedenken.«

Normenkette:

BauGB § 154 Abs. 2 ; WertV § 28 ;

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu sanierungsrechtlichen Ausgleichsbeträgen.