BGH - Urteil vom 21.12.1989
III ZR 26/88
Normen:
NdsAllgBergG § 2b, §§ 135 ff.;
Fundstellen:
BGHR BGB § 905 Ausgleichsanspruch 1
BGHR GVG § 13 Entschädigung 2
BGHZ 110, 17
BRS 53 Nr. 5
DRsp I(150)304a
JuS 1990, 582
MDR 1990, 418
NJW 1990, 978
RdL 1990, 232
VersR 1990, 424
WM 1990, 775
ZfBR 1990, 211
Vorinstanzen:
OLG Celle,
LG Hannover,

Ausgleichsanspruch des Grundstückseigentümers bei Nutzung des Grundstücks durch ein Energieversorgungsunternehmen

BGH, Urteil vom 21.12.1989 - Aktenzeichen III ZR 26/88

DRsp Nr. 1992/1478

Ausgleichsanspruch des Grundstückseigentümers bei Nutzung des Grundstücks durch ein Energieversorgungsunternehmen

»Wird der Eigentümer eines Grundstücks in dessen Nutzung (hier: Abbau von Ton für eine Ziegelei) dadurch beeinträchtigt, daß ein Energieversorgungsunternehmen das Grundstück zur unterirdischen behälterlosen Speicherung von Gas in Anspruch nimmt, so kann das - vorbehaltlich bergrechtlicher Sonderregelung - einen bürgerlichrechtlichen Ausgleichsanspruch auslösen.«

Normenkette:

NdsAllgBergG § 2b, §§ 135 ff.;

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt von der Beklagten eine Entschädigung für die Inanspruchnahme ihres Grundbesitzes zur unterirdischen Speicherung von Gas.

Die Klägerin ist Eigentümerin von Grundstücken in Engelbostel bei Hannover, die sie 1953 erworben hat und auf denen sie seit 1955 Ton für ihr Dachziegelwerk abbaut. Die Beklagte, ein Energieversorgungsunternehmen, unterhält u.a. unter diesen Grundstücken seit Anfang der 50er Jahre einen Gastiefspeicher, indem sie die unter der undurchlässigen Tonschicht liegende poröse Sandsteinformation durch Verdrängung des Wassers und Einspeisung des Gases unter Druck zur behälterlosen unterirdischen Speicherung nutzt (sog. Aquiferspeicher).