BVerwG - Beschluss vom 13.02.2018
2 C 63.17 (2 C 42.16), 2 PKH 10.17
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; VwGO § 108 Abs. 2; VwGO § 152a;

Ausgleichsanspruch eines Betroffenen wegen Zuvielarbeit bei Überschreitung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 48 Stunden

BVerwG, Beschluss vom 13.02.2018 - Aktenzeichen 2 C 63.17 (2 C 42.16), 2 PKH 10.17

DRsp Nr. 2018/15442

Ausgleichsanspruch eines Betroffenen wegen Zuvielarbeit bei Überschreitung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 48 Stunden

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt B. wird abgelehnt.

Die Anhörungsrüge des Klägers gegen das Urteil des Senats vom 20. Juli 2017 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens der Anhörungsrüge.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1; VwGO § 108 Abs. 2; VwGO § 152a;

Gründe

1. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt B. wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachfolgenden Gründen (zu 2.) keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO).

2. Die fristgerecht erhobene Anhörungsrüge hat keinen Erfolg.