Der Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt B. wird abgelehnt.
Die Anhörungsrüge des Klägers gegen das Urteil des Senats vom 20. Juli 2017 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens der Anhörungsrüge.
1. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt B. wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachfolgenden Gründen (zu 2.) keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§
2. Die fristgerecht erhobene Anhörungsrüge hat keinen Erfolg.
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