Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch über einen Anspruch des Klägers auf Zahlung des zusätzlichen Urlaubsgeldes für das Jahr 2004.
Der am 16.02.1962 geborene Kläger ist seit dem 02.04.2001 als Maschinenbediener bei der Beklagten beschäftigt. Grundlage des Arbeitsverhältnisses ist der Arbeitsvertrag vom 10.04./11.04.2001 (Bl. 6 f d.A.).
Mit Wirkung zum 01.01.2003 wurde das zunächst befristete Arbeitsverhältnis in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis umgewandelt. Der Bruttomonatsverdienst des Klägers betrug zuletzt cirka 2.500,-- EUR.
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