LAG Hamm - Urteil vom 27.09.2006
18 Sa 547/06
Normen:
BGB § 133 § 157 § 779 ;
Vorinstanzen:
ArbG Herford, vom 10.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1124/05

Ausgleichsklausel zu Urlaubsansprüchen in gerichtlichem Vergleich

LAG Hamm, Urteil vom 27.09.2006 - Aktenzeichen 18 Sa 547/06

DRsp Nr. 2007/939

Ausgleichsklausel zu Urlaubsansprüchen in gerichtlichem Vergleich

1. Welche Rechtsqualität und welchen Umfang eine Ausgleichsklausel hat, ist durch Auslegung nach den Regeln der §§ 133, 157 BGB zu ermitteln; im Interesse klarer Verhältnisse sind Ausgleichsklauseln in gerichtlichen Vergleichen grundsätzlich weit auszulegen. 2. Der Wortlaut "damit sind sämtliche Urlaubsansprüche des Klägers aus dem Kalenderjahr 2004 durch tatsächliche Gewährung erledigt" erfasst auch den Anspruch des Arbeitnehmers auf ein zusätzliches Urlaubsgeld für das Urlaubsjahr 2004.

Normenkette:

BGB § 133 § 157 § 779 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch über einen Anspruch des Klägers auf Zahlung des zusätzlichen Urlaubsgeldes für das Jahr 2004.

Der am 16.02.1962 geborene Kläger ist seit dem 02.04.2001 als Maschinenbediener bei der Beklagten beschäftigt. Grundlage des Arbeitsverhältnisses ist der Arbeitsvertrag vom 10.04./11.04.2001 (Bl. 6 f d.A.).

Mit Wirkung zum 01.01.2003 wurde das zunächst befristete Arbeitsverhältnis in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis umgewandelt. Der Bruttomonatsverdienst des Klägers betrug zuletzt cirka 2.500,-- EUR.