OVG Niedersachsen - Beschluss vom 24.11.2003
1 MN 256/03
Normen:
BauGB § 14 Abs. 1 § 9 Abs. 1 Nr. 20 ;
Fundstellen:
BauR 2004, 456
NVwZ-RR 2004, 173
NuR 2004, 193

Ausgleichsmaßnahme; Veränderungssperre; Windenergie; Windenergie, Konzentrationsfläche

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 24.11.2003 - Aktenzeichen 1 MN 256/03

DRsp Nr. 2004/9989

Ausgleichsmaßnahme; Veränderungssperre; Windenergie; Windenergie, Konzentrationsfläche

»Wird im Entwurf eines Flächennutzungsplanes eine Fläche für Ausgleichsmaßnahmen für eine Konzentrationszone zur Nutzung der Windenergie dargestellt, kann ein Bebauungsplanverfahren mit Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB eingeleitet werden, die durch eine Veränderungssperre gesichert werden können.«

Normenkette:

BauGB § 14 Abs. 1 § 9 Abs. 1 Nr. 20 ;

Gründe:

I. Der Antragsteller, der Eigentümer des im Außenbereich der Antragsgegnerin gelegenen Grundstücks Flurstück 8 der Flur 7 ist, wendet sich gegen die am 13. Februar 2003 vom Rat der Antragsgegnerin beschlossene Veränderungssperre Nr. 1 "H. I.", in deren Geltungsbereich sein Grundstück liegt.

Der Antragsteller hat sein Grundstück der Firma J. GmbH zur Aufstellung und zum Betrieb einer Windkraftanlage verpachtet. Die Firma J. GmbH hat sich zur Zahlung der Nutzungsentschädigung ab Inbetriebnahme der Windkraftanlage verpflichtet. Die Firma J. GmbH hat am 6. Januar 2003 bei dem Landkreis die Genehmigung nach dem BImSchG für eine Gruppe von vier Windkraftanlagen beantragt, von denen eine auf dem Grundstück des Antragstellers errichtet werden soll. Der Landkreis K. hat die Erteilung der Genehmigung mit Bescheid vom 14. August 2003 abgelehnt.