Ausklammerung einzelner zum Grund des Anspruchs gehörender Fragen in einem Grundurteil
BGH, Urteil vom 31.01.1996 - Aktenzeichen VIII ZR 243/94
DRsp Nr. 1996/19102
Ausklammerung einzelner zum Grund des Anspruchs gehörender Fragen in einem Grundurteil
»Werden in einem Grundurteil einzelne zum Grund des Anspruchs gehörende Fragen ausgeklammert und soll ihre Klärung dem Betragsverfahren überlassen werden, so muß im Urteilstenor, zumindest aber in den Urteilsgründen kenntlich gemacht werden, über welche Punkte, die den Grund der Haftung betreffen, im Urteil nicht entschieden worden ist.«