KG - Urteil vom 08.11.2005
7 U 45/05
Normen:
BGB § 242 § 666 § 675 ;
Fundstellen:
KGReport 2006, 658
NZBau 2006, 582
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 09.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 29 O 596/04

Auskunftsanspruch des Auftraggebers gegenüber einem Architekten

KG, Urteil vom 08.11.2005 - Aktenzeichen 7 U 45/05

DRsp Nr. 2006/21241

Auskunftsanspruch des Auftraggebers gegenüber einem Architekten

»Der Auftraggeber hat gegenüber dem Architekten einen Anspruch auf Vorlage eines Bestandverzeichnisses über den Schriftwechsel mit den am Bau beteiligten Firmen gemäß §§ 675, 666 BGB. Der Inhalt der Auskunft ist nach den Grundsätzen des § 242 BGB zu bestimmen. Danach trifft den Architekten eine umfassende Auskunftspflicht, die den Bauherrn nach vorzeitiger Beendigung des Architektenvertrages in die Lage versetzt soll, seine Ansprüche gegenüber den Baufirmen durchzusetzen. Dazu benötigt er den vom Architekten mit den Baufirmen geführten Schriftwechsel, den der Architekt auch herausgeben muss.«

Normenkette:

BGB § 242 § 666 § 675 ;

Entscheidungsgründe:

Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 540 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

Die Berufung der Beklagten ist zulässig. In der Sache hat das Rechtsmittel aber keinen Erfolg, denn das Landgericht hat sowohl dem mit der Klage verfolgten Zahlungsanspruch als auch dem Auskunftsanspruch jedenfalls im Ergebnis zu Recht stattgegeben.