Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 540 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.
Die Berufung der Beklagten ist zulässig. In der Sache hat das Rechtsmittel aber keinen Erfolg, denn das Landgericht hat sowohl dem mit der Klage verfolgten Zahlungsanspruch als auch dem Auskunftsanspruch jedenfalls im Ergebnis zu Recht stattgegeben.
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