OLG Dresden - Urteil vom 27.06.1997
7 U 860/97
Normen:
MaBV § 3 ; BGB § 133 § 157 § 823 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DNotZ 1998, 372
Vorinstanzen:
LG Dresden, vom 24.02.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 501/96

Auslegung der Freigabeverpflichtung der Globalgrundschuldgläubigerin

OLG Dresden, Urteil vom 27.06.1997 - Aktenzeichen 7 U 860/97

DRsp Nr. 2005/14780

Auslegung der Freigabeverpflichtung der Globalgrundschuldgläubigerin

Hat eine Bank sich als Globalgrundschuldgläubigerin dem Käufer eines Bauträgergrundstücks gegenüber zur Löschung verpflichtet, wenn der Käufer den "vollen im notariellen Kaufvertrag festgelegten Kaufpreis gezahlt hat", so kann dies nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die Freigabeverpflichtung bereits dann besteht, wenn der Käufer den Kaufpreis gemindert und den vollen geminderten Kaufpreis gezahlt hat.

Normenkette:

MaBV § 3 ; BGB § 133 § 157 § 823 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist nicht begründet.

Auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts im Urteil vom 24.02.1997 kann zunächst verwiesen werden (§ 543 Abs. 1 ZPO).

Ergänzend ist im Hinblick das Vorbringen des Klägers in der Berufungsbegründung Folgendes auszuführen:

Der Feststellungsantrag des Klägers ist bereits unzulässig, weil das erforderliche Feststellungsinteresse nicht gegeben ist (§ 256 Abs. 1 ZPO) und auch die Voraussetzungen des § 256 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.