Die Berufung des Klägers ist nicht begründet.
Auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts im Urteil vom 24.02.1997 kann zunächst verwiesen werden (§ 543 Abs. 1 ZPO).
Ergänzend ist im Hinblick das Vorbringen des Klägers in der Berufungsbegründung Folgendes auszuführen:
Der Feststellungsantrag des Klägers ist bereits unzulässig, weil das erforderliche Feststellungsinteresse nicht gegeben ist (§ 256 Abs. 1 ZPO) und auch die Voraussetzungen des § 256 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.
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