BGH - Urteil vom 05.10.1989
III ZR 66/88
Normen:
BGB § 839 Abs.1; GG Art. 34 ; HaftpflG 1978 § 2 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 839 Abs. 1 Satz 1 Gemeinde 1
BGHR HPflG (1978) § 2 Abs. 1 Satz 1 Rohrleitung 2
BGHR HPflG (1978) § 2 Abs. 1 Satz 1 Rohrleitung 3
BGHR HPflG (1978) § 2 Abs. 3 Nr. 3 Rohrleitung 1
BGHZ 109, 8
BRS 53 Nr. 80
DRsp I(147)251c
DRsp II(298)108a-c
DRsp-ROM Nr. 1992/1682
DVBl 1990, 431
DÖV 1990, 209
MDR 1990, 316
NJW 1990, 1167
VersR 1990, 156
Vorinstanzen:
OLG Celle,
LG Hannover,

Auslegung der gemeindlichen Regenwasserkanalisation; Amtspflichtverletzung durch unzureichende Dimensionierung

BGH, Urteil vom 05.10.1989 - Aktenzeichen III ZR 66/88

DRsp Nr. 1992/1680

Auslegung der gemeindlichen Regenwasserkanalisation; Amtspflichtverletzung durch unzureichende Dimensionierung

»a) Eine gemeindliche Regenwasserkanalisation ist unzureichend, wenn sie lediglich auf einen einjährigen Berechnungsregen ausgelegt ist. b) Die "Wirkungshaftung" für Flüssigkeiten, die von einer Rohrleitungsanlage ausgehen, setzt nicht voraus, daß die Anlage schadhaft ist. c) Zur Frage, ob in den Schutzbereich der Wirkungshaftung bei einer Regenwasserkanalisation auch solche Schäden einzubeziehen sind, die darauf beruhen, daß das Regenwasser infolge unzureichender Kapazität der Kanalisation erst gar nicht in die Rohrleitung gelangt, sondern ungefaßt in die anliegenden Häuser eindringt.«

Normenkette:

BGB § 839 Abs.1; GG Art. 34 ; HaftpflG 1978 § 2 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks Kopernikusstraße 5 in der beklagten Stadt. Das Haus befindet sich in einer Stichstraße, die rechtwinklig mit etwas Gefälle von der horizontal verlaufenden Kopernikusstraße abzweigt. Der Hauseingang liegt ca. 50 cm unter dem Niveau der Stichstraße. In der Kopernikusstraße waren bis Herbst 1985 ein Schmutzwasserkanal und ein Regenwasserkanal, dieser mit einem Durchmesser von 300 mm, verlegt. In der Stichstraße befand sich lediglich ein Schmutzwasserkanal, in den auch das Regenwasser eingeleitet wurde.