Der Kläger ist Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks Kopernikusstraße 5 in der beklagten Stadt. Das Haus befindet sich in einer Stichstraße, die rechtwinklig mit etwas Gefälle von der horizontal verlaufenden Kopernikusstraße abzweigt. Der Hauseingang liegt ca. 50 cm unter dem Niveau der Stichstraße. In der Kopernikusstraße waren bis Herbst 1985 ein Schmutzwasserkanal und ein Regenwasserkanal, dieser mit einem Durchmesser von 300 mm, verlegt. In der Stichstraße befand sich lediglich ein Schmutzwasserkanal, in den auch das Regenwasser eingeleitet wurde.
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