BGH - Urteil vom 11.03.1999
VII ZR 179/98
Normen:
BGB §§ 133, 157 ; VOB/A § 9 Nr. 1; VOB/B § 1 Nr. 2 Buchst. a;
Fundstellen:
BGHR VOB/A § 9 Nr. 1 Leistungsbeschreibung 2
BauR 1999, 256
BauR 1999, 897
DB 1999, 1160
DRsp I(138)867-I1a
MDR 1999, 862
NJW 1999, 2432
WM 1999, 1512
Vorinstanzen:
OLG München,
LG München I,

Auslegung der Leistungsbeschreibung eines Bauvertrages

BGH, Urteil vom 11.03.1999 - Aktenzeichen VII ZR 179/98

DRsp Nr. 1999/5860

Auslegung der Leistungsbeschreibung eines Bauvertrages

»a) Die Leistungsbeschreibung eines Bauvertrages (§ 1 Nr. 2 Buchst. a VOB/B) ist als sinnvolles Ganzes auszulegen. Es gibt keinen grundsätzlichen Vorrang des Leistungsverzeichnisses vor den Vorbemerkungen. b) Konkret auf das Bauvorhaben bezogenen Vorbemerkungen kann bei der Auslegung der Leistungsbeschreibung größeres Gewicht zukommen als nicht genügend angepaßten Formulierungen eines Standardleistungsverzeichnisses.«

Normenkette:

BGB §§ 133, 157 ; VOB/A § 9 Nr. 1; VOB/B § 1 Nr. 2 Buchst. a;

Tatbestand:

Die Klägerinnen fordern Mehrkosten für nach ihrer Auffassung geänderte Leistungen aus einem Bauvertrag mit der Beklagten.

Nach einer öffentlichen Ausschreibung beauftragte die Beklagte die Klägerinnen mit Brückenbauarbeiten zur Teilerneuerung der Eisenbahnbrücke über die Wertach auf der Strecke Augsburg-Ulm. Die VOB/B war vereinbart. Gegenstand der Leistungen war unter anderem der Abbruch von drei alten Brücken (Überbauten 03 bis 05). Dazu steht in den Vorbemerkungen zum Leistungsverzeichnis unter Ziff. 4.2: