OLG Düsseldorf - Urteil vom 07.05.1999
22 U 253/98
Normen:
BGB § 631 ;
Fundstellen:
MDR 1999, 1501
OLGReport-Düsseldorf 1999, 400
Vorinstanzen:
LG Krefeld, - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 25/98

Auslegung der Vereinbarung eines Unternehmers mit seinem Subunternehmer über die Fälligkeit von Werklohn

OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.05.1999 - Aktenzeichen 22 U 253/98

DRsp Nr. 1999/8880

Auslegung der Vereinbarung eines Unternehmers mit seinem Subunternehmer über die Fälligkeit von Werklohn

»Allein aus der Vereinbarung des Unternehmers mit seinem Subunternehmer, daß der Werklohn erst gezahlt werden soll, wenn der Unternehmer von seinem Auftraggeber das Geld erhält, ergibt sich nicht, daß der Subunternehmer auch das Risiko der Zahlungsunfähigkeit des Auftraggebers übernimmt; vielmehr wird der Werklohnanspruch des Subunternehmers spätestens mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Auftraggebers des Unternehmers fällig.«

Normenkette:

BGB § 631 ;

Sachverhalt:

Der Bekl, der wie der Kl im Elektro-Anlagenbau tätig ist, hatte den Kl bereits mehrfach als Subunternehmer herangezogen. Anfang 1997 erhielt der Bekl den Auftrag, umfangreiche Elektromontagearbeiten auszuführen. Einen Teil dieser Arbeiten vergab er an den Kl zu einem Stundenlohn von 42 DM, während er seinerseits mit seinem Auftraggeber einen Stundensatz von 55 DM vereinbart hatte. Nachdem der Bekl die ersten Rechnungen des Kl bezahlt hatte, blieben die letzten vier Rechnungen über insgesamt 23.546,25 DM offen. Diese sind Gegenstand der Klage. Der Bekl beruft sich darauf, mit dem Kl sei vereinbart, daß dieser seinen Werklohn erst dann erhalte, wenn der Auftraggeber gezahlt habe. Unstreitig hat der Auftraggeber nicht gezahlt, weil er in Konkurs fiel.