Der Bekl, der wie der Kl im Elektro-Anlagenbau tätig ist, hatte den Kl bereits mehrfach als Subunternehmer herangezogen. Anfang 1997 erhielt der Bekl den Auftrag, umfangreiche Elektromontagearbeiten auszuführen. Einen Teil dieser Arbeiten vergab er an den Kl zu einem Stundenlohn von 42 DM, während er seinerseits mit seinem Auftraggeber einen Stundensatz von 55 DM vereinbart hatte. Nachdem der Bekl die ersten Rechnungen des Kl bezahlt hatte, blieben die letzten vier Rechnungen über insgesamt 23.546,25 DM offen. Diese sind Gegenstand der Klage. Der Bekl beruft sich darauf, mit dem Kl sei vereinbart, daß dieser seinen Werklohn erst dann erhalte, wenn der Auftraggeber gezahlt habe. Unstreitig hat der Auftraggeber nicht gezahlt, weil er in Konkurs fiel.
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