LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 12.12.2012
12 Sa 234/12
Normen:
BGB § 138 Abs. 2; BGB § 307 Abs. 3; BGB § 612;
Vorinstanzen:
ArbG Kassel, vom 18.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 321/11

Auslegung einer Änderungsvereinbarung; Anspruch des Arbeitnehmers auf höhere Vergütung wegen Lohnwuchers

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 12.12.2012 - Aktenzeichen 12 Sa 234/12

DRsp Nr. 2013/5891

Auslegung einer Änderungsvereinbarung; Anspruch des Arbeitnehmers auf höhere Vergütung wegen Lohnwuchers

1. a) Nach § 138 Abs. 2 BGB liegt ein wucherähnliches Rechtsgeschäft vor, wenn Leistung und Gegenleistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen (objektiver Tatbestand) und weitere sittenwidrige Umstände wie eine verwerfliche Gesinnung des durch den Vertrag objektiv Begünstigten (subjektiver Tatbestand) hinzutreten.b) Das auffällige Missverhältnis bestimmt sich nach dem objektiven Wert der Leistung des Arbeitnehmers, wobei Ausgangspunkt hierbei in der Regel die Tarifentgelte des jeweiligen Wirtschaftszweigs sind, da sie den objektiven Wert der Arbeitsleistung ausdrücken, wenn sie in dem betreffenden Wirtschaftgebiet üblicherweise gezahlt werden.c) Von der Üblichkeit der Tarifvergütung kann ohne weiteres ausgegangen werden, wenn mehr als 50 % der Arbeitgeber eines Wirtschaftgebiets tarifgebunden sind oder wenn die organisierten Arbeitgeber mehr als 50 % der Arbeitnehmer eines Wirtschaftsgebiets beschäftigen.d) Die maßgebliche Grenze für die Bestimmung des auffälligen Missverhältnisses ist dann erreicht, wenn die tatsächliche Vergütung unterhalb von 2/3 des Tarifentgelts liegt. 2. a) Auch eine Änderungsvereinbarung ist der Inhaltskontrolle gem. § 305 Abs. 1 BGB unterworfen.