LAG Köln - Urteil vom 11.08.2006
4 Sa 387/06
Normen:
BGB § 133 § 157 § 611 ;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 08.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 9094/04

Auslegung einer Altersversorgungsvereinbarung zur Vereinbarung einer Höchst- oder Festbetragsregelung

LAG Köln, Urteil vom 11.08.2006 - Aktenzeichen 4 Sa 387/06

DRsp Nr. 2007/1015

Auslegung einer Altersversorgungsvereinbarung zur Vereinbarung einer Höchst- oder Festbetragsregelung

1. Liegt ein übereinstimmender innerer Wille der Parteien vor, ist dieser auch dann allein maßgebend, wenn er im Inhalt der Erklärung keinen oder nur einen unvollkommenen Ausdruck gefunden hat; das übereinstimmend Gewollte hat Vorrang vor einer irrtümlichen oder absichtlichen Falschbezeichnung. 2. Angesichts des kurzen Vertragstextes und der eindeutigen Formulierung, dass "der Arbeitnehmer...gemäß den Regelungen der AV II eine monatliche Betriebsrente in Höhe von maximal DM 5.100,00 brutto" erhält, verbleiben erhebliche Zweifel daran, dass der im Personalwesen hocherfahrene Arbeitnehmer das eindeutige Wort "maximal" nicht als solches verstanden hat. 3. Es widerspricht aller Lebenserfahrung, dass ein Arbeitnehmer in gehobener Position (Leiter des zentralen Personalwesens für das In- und Ausland) und mit entsprechender Berufserfahrung trotz eindeutig entgegenstehenden Vertragswortlauts auf eine bloß mündliche Versicherung eingeht und nicht auf einer klaren schriftlichen Formulierung besteht.

Normenkette:

BGB § 133 § 157 § 611 ;

Tatbestand: