Entscheidungsgründe:
I.
Die Klägerin nimmt den Beklagten als selbstschuldnerisch haftenden Bürgen auf Zahlung von Restwerklohn in Höhe von 18.196,81 EUR aus einem mit der B... GmbH ... (im Folgenden: Hauptschuldnerin) am 3. Dezember 2001 geschlossenen VOB-Bauvertrag betreffend die Durchführung von Heizungs-, Sanitär- und Lüftungsarbeiten am Bauvorhaben ... in ... zu einem Pauschalpreis von 58.580,00 DM nebst am 17. und 30. Januar 2002 beauftragten Nachträgen in Anspruch. Der Beklagte, der bei Abgabe der Bürgschaftserklärung am 12. März 2002 Geschäftsführer der Hauptschuldnerin war, wandte gegen seine Inanspruchnahme die Einrede der Vorausklage sowie ein, seine Haftung sei auf die Zeit seiner Geschäftsführertätigkeit beschränkt, jedenfalls erfasse die Bürgschaft nicht die Nachträge. Darüber hinaus erhob er gegen die Höhe der geltend gemachten Hauptforderung Einwände.