OLG Brandenburg - Urteil vom 20.07.2005
4 U 177/04
Normen:
BGB § 133 § 157 § 768 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 16.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 477/03

Auslegung einer Bürgschaftserklärung; Beschränkung der Verpflichtung auf den Bauhauptvertrag

OLG Brandenburg, Urteil vom 20.07.2005 - Aktenzeichen 4 U 177/04

DRsp Nr. 2005/17488

Auslegung einer Bürgschaftserklärung; Beschränkung der Verpflichtung auf den Bauhauptvertrag

Der Wortlaut der vorliegenden Bürgschaftserklärung - 'aus dem Bauvertrag vom 3.12.2001 zustehenden Forderungen' - rechtfertigt eine Beschränkung der Bürgschaftsverpflichtung auf die Ansprüche aus dem Bauhauptvertrag nicht.

Normenkette:

BGB § 133 § 157 § 768 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klägerin nimmt den Beklagten als selbstschuldnerisch haftenden Bürgen auf Zahlung von Restwerklohn in Höhe von 18.196,81 EUR aus einem mit der B... GmbH ... (im Folgenden: Hauptschuldnerin) am 3. Dezember 2001 geschlossenen VOB-Bauvertrag betreffend die Durchführung von Heizungs-, Sanitär- und Lüftungsarbeiten am Bauvorhaben ... in ... zu einem Pauschalpreis von 58.580,00 DM nebst am 17. und 30. Januar 2002 beauftragten Nachträgen in Anspruch. Der Beklagte, der bei Abgabe der Bürgschaftserklärung am 12. März 2002 Geschäftsführer der Hauptschuldnerin war, wandte gegen seine Inanspruchnahme die Einrede der Vorausklage sowie ein, seine Haftung sei auf die Zeit seiner Geschäftsführertätigkeit beschränkt, jedenfalls erfasse die Bürgschaft nicht die Nachträge. Darüber hinaus erhob er gegen die Höhe der geltend gemachten Hauptforderung Einwände.