OLG Celle - Urteil vom 02.08.2006
7 U 25/06
Normen:
BGB § 133 ; BGB § 157 ; BGB § 311 ;
Fundstellen:
BauR 2007, 1916
OLGReport-Celle 2007, 765
Vorinstanzen:
LG Bückeburg, vom 08.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 253/03

Auslegung einer Erklärung des Architekten und gleichzeitigen GmbH-Geschäftsführers als selbständiges Garantieversprechen

OLG Celle, Urteil vom 02.08.2006 - Aktenzeichen 7 U 25/06

DRsp Nr. 2007/16087

Auslegung einer Erklärung des Architekten und gleichzeitigen GmbH-Geschäftsführers als selbständiges Garantieversprechen

»1. Erklärt ein Architekt, er werde persönlich die Bauüberwachung vornehmen, besagt dies - auch konkludent - noch nichts für die Entscheidung über die Frage, ob er als Vertragspartei bei Fehlern während der Bauüberwachung haftet, wenn der Architekt gleichzeitig Geschäftsführer einer GmbH ist und diese GmbH die Erbringung der Leistungsphasen 59 vertraglich übernommen hat. 2. Eine Haftung des Architekten als Geschäftsführer einer GmbH aus der Erklärung, er werde persönlich die Bauüberwachung wahrnehmen, wird nur begründet sein, wenn sich die Zusage als selbständiges Garantieversprechen darstellt.«

Normenkette:

BGB § 133 ; BGB § 157 ; BGB § 311 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Kläger begehrt - soweit in der Berufungsinstanz von Interesse - vom Beklagten zu 1 (im Folgenden: Beklagter) Schadensersatz wegen mangelhafter Architektenleistungen.