BGH - Beschluß vom 08.12.2005
IX ZR 200/04
Normen:
MaPV § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 ;
Vorinstanzen:
KG, vom 21.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 U 62/03
LG Berlin, vom 14.02.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 36 O 433/02

Auslegung einer Freigabeerklärung

BGH, Beschluß vom 08.12.2005 - Aktenzeichen IX ZR 200/04

DRsp Nr. 2006/201

Auslegung einer Freigabeerklärung

Die mit einer Freigabeerklärung verknüpfte Bedingung, wonach eine Zahlung auf ein bei einer Bank unterhaltenes Konto der Bauträgerin erfolgen muss, ist mit dem Grundgedanken des § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 MaBV vereinbar und sogar zur zweckdienlichen Abwicklung erforderlich.

Normenkette:

MaPV § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Das Berufungsgericht hat die Freigabeerklärung der Beklagten dahingehend ausgelegt, diese habe sich nur unter der Bedingung zur Freigabe verpflichtet, dass 210.000 DM auf das bei ihr geführte Konto der Bauträgerin eingehen. Diese Bedingung ist - wie zwischen den Parteien unstreitig - nicht eingetreten. Danach stehen den Klägern nach den allgemeinen Grundsätzen des Vertragsrechts keine Ansprüche aus der Freigabeerklärung zu. Die Bedingung, wonach die Zahlung auf ein bei der Beklagten unterhaltenes Konto der Bauträgerin erfolgen muss, ist mit dem Grundgedanken des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 vereinbar und sogar zur zweckdienlichen Abwicklung erforderlich (Marcks, 7. Aufl. § Rn. 13a).