OLG Koblenz - Urteil vom 22.12.1999
5 U 1459/99
Normen:
BGB § 328 Abs. 1, § 1192 Abs. 1, § 1169, § 1175 Abs. 1 S. 2; Makler- und Bauträger VO § 3;
Vorinstanzen:
LG Koblenz, - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 25/99

Auslegung einer Freistellungserklärung einer baufinanzierenden Bank/Schutzwirkung zugunsten des Bauherrn

OLG Koblenz, Urteil vom 22.12.1999 - Aktenzeichen 5 U 1459/99

DRsp Nr. 2001/13819

Auslegung einer Freistellungserklärung einer baufinanzierenden Bank/Schutzwirkung zugunsten des Bauherrn

»1. Bei der Auslegung einer Freistellungsverpflichtungserklärung einer baufinanzierenden Bank sind die Interessen des Erwerbers auch dann zu berücksichtigen, wenn er nicht als Vertragsschließender, sondern nur als leistungsberechtigter Dritter anzusehen ist.2. Eine solche Freistellungsverpflichtungserklärung kann eine Schutzwirkung (Zweckerklärung) zugunsten des Erwerbers entfalten.«

Normenkette:

BGB § 328 Abs. 1, § 1192 Abs. 1, § 1169, § 1175 Abs. 1 S. 2; Makler- und Bauträger VO § 3;

Tatbestand:

Die Kläger wenden sich mit ihrer Vollstreckungsabwehrklage gegen die von der beklagten Bank betriebene Zwangsvollstreckung aus einer notariellen Grundschuldbestellungsurkunde vom 8. Dezember 1995 (Bl. 78-82 GA) in das Wohnungseigentum der Kläger. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: