Die Kläger wenden sich mit ihrer Vollstreckungsabwehrklage gegen die von der beklagten Bank betriebene Zwangsvollstreckung aus einer notariellen Grundschuldbestellungsurkunde vom 8. Dezember 1995 (Bl. 78-82 GA) in das Wohnungseigentum der Kläger. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
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