Der Beklagte, ein Architekt, war Geschäftsführer der im Jahre 1999 in Insolvenz gefallenen A. G. mbH (A. GmbH), die sich mit der Errichtung und dem Verkauf von Wohnungen befaßte. Zu dem Aufgabenbereich des Beklagten gehörte nach seinem Geschäftsführervertrag die Überwachung der Leistungen der Fachingenieure.
Die Klägerin ist Verwalterin einer Wohnungsanlage, die von der A. GmbH als Bauträgerin in den Jahren 1994/95 erbaut worden war. Nach Behauptung der Klägerin haften dem Gebäude Mängel an, die auf einer Verletzung der Bauaufsicht durch den Beklagten beruhen. Die A. GmbH stellte den Beklagten durch Schreiben vom 30. August 1994 von jeglichen Schadensersatzansprüchen aus seiner Geschäftsführertätigkeit frei, die über den Höchstbetrag der von ihm abgeschlossenen Berufshaftpflichtversicherung hinausgehen. Am 29. Mai/18. Juni 2001 trat der Insolvenzverwalter der A. GmbH die aus dem Bauvorhaben gegen den Beklagten begründeten Ansprüche, für die bei dessen Haftpflichtversicherer Deckungsschutz besteht, an die Klägerin ab.
Die auf Zahlung von 137.789,56 EURO (269.492,67 DM) gerichtete Klage blieb vor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht ohne Erfolg. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.
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