BayObLG - Beschluß vom 01.10.1998
1Z AR 60/98
Normen:
ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 3, § 60, § 485, § 486 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
AG Lichtenfels, - Vorinstanzaktenzeichen H 13/97

Auslegung einer Gerichtsstandsvereinbarung

BayObLG, Beschluß vom 01.10.1998 - Aktenzeichen 1Z AR 60/98

DRsp Nr. 1999/720

Auslegung einer Gerichtsstandsvereinbarung

»1. Ablehnung der Bestimmung des zuständigen Gerichts für die Erstreckung eines selbständigen Beweisverfahrens auf einen weiteren Antragsgegner, wenn zwischen dem Antragsteller und einem der Antragsgegner eine Gerichtsstandsvereinbarung geschlossen sowie für ein anderes Hauptsacheverfahren ein zuständiges Gericht bestimmt wurden.2. Zur Auslegung einer Gerichtsstandsvereinbarung.«

Normenkette:

ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 3, § 60, § 485, § 486 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Der Antragsteller beabsichtigt, wegen verschiedener Baumängel an drei für ihn im Bezirk des Landgerichts Hof erstellten Bauobjekten die in Lichtenfels ansässige ausführende Bauunternehmerin (Antragsgegnerin zu 1) sowie den in Fulda wohnhaften Antragsgegner zu 2, dem als Architekt die Planung und Bauüberwachung übertragen war, als Gesamtschuldner in Anspruch zu nehmen.