OLG Karlsruhe - Beschluss vom 28.02.2012
17 U 72/11
Normen:
BGB § 154 Abs. 1 S. 1; ZPO § 1029;
Vorinstanzen:
LG Mannheim, - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 241/10

Auslegung einer Schiedsvereinbarung im Gesellschaftsvertrag einer Rechtsanwaltssozietät

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 28.02.2012 - Aktenzeichen 17 U 72/11

DRsp Nr. 2013/1304

Auslegung einer Schiedsvereinbarung im Gesellschaftsvertrag einer Rechtsanwaltssozietät

1. Weisen die Parteien in einer Vertragsklausel eines Gesellschaftsvertrags sämtliche Streitigkeiten aus dem Gesellschaftsverhältnis, insbesondere auch über die Wirksamkeit des Gesellschaftsvertrags sowie einzelner Bestimmungen, unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs einem Schiedsgericht zu und regeln in einem gesonderten Absatz dieser Klausel, dass sie die Einzelheiten zur Zusammensetzung des Schiedsgerichts sowie zum Verfahren selbst in einem gesonderten Schiedsvertrag festlegen, so ist aufgrund der beiderseitigen Interessenlage und dem zum Ausdruck gekommenen Parteiwillen zu entscheiden, ob die Schiedsvereinbarung auch ohne den gesonderten Schiedsvertrag Geltung haben sollte (wie KG, NJW 2011, 2978). Neben der Schiedsvereinbarung, durch die der Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten ausgeschlossen wird, bedarf es einer weiteren Regelung der Einzelheiten grundsätzlich nicht, weil das Gesetz ausreichend ergänzende Regelungen vorsieht. 2. Die Wirksamkeit einer Schiedsvereinbarung hängt nicht vom Fortbestand der Gesellschaft ab und greift ggf. auch im Liquidationsstadium ein.

1. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen (§ 91a ZPO).

2. Der Streitwert für den Berufungsrechtszug wird auf 19.950,50 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 154 Abs. 1 S. 1; ZPO § 1029;

Gründe: