Die Firma H. verpflichtete sich Mitte 1989, auf dem Grundstück der Beklagten ein Wohnhaus mit sechs Wohnungen bis zum 1. Juni 1990 schlüsselfertig zu errichten. Der Baubeginn verzögerte sich. Nachdem der Rohbauunternehmer der Firma H. gekündigt hatte, schloß diese am 21. November 1989 mit dem Kläger im Rahmen einer Besprechung, an der auch ein Vertreter der Beklagten teilnahm, einen Bauvertrag über die Rohbauarbeiten. Zugleich trafen die Parteien dieses Rechtsstreits eine Vereinbarung, die sie und der Zeuge H. unterzeichneten. Diese lautet:
"Vereinbarung
Zwischen Firma W. (= Kläger) in S. und Firma S.W. GmbH (= Beklagte) in L.
Die aus dem Bauvertrag vom 21.11.89 zwischen der Firma W. und der Firma H. zu leistenden Zahlungen werden von der S.W. GmbH direkt an die Firma W. bezahlt."
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