BGH - Urteil vom 19.05.1994
VII ZR 124/93
Normen:
BGB § 157 ;
Fundstellen:
BB 1994, 1382
BGHR VOB/B § 16 Nr. 6 Subunternehmer 1
BauR 1994, 624
MDR 1994, 799
WM 1994, 1723
ZfBR 1994, 210

Auslegung einer Vereinbarung zwischen dem Bauherrn und einem Subunternehmer des Generalunternehmers wegen unmittelbar an den Subunternehmer zu leistenden Zahlungen

BGH, Urteil vom 19.05.1994 - Aktenzeichen VII ZR 124/93

DRsp Nr. 1994/3177

Auslegung einer Vereinbarung zwischen dem Bauherrn und einem Subunternehmer des Generalunternehmers wegen unmittelbar an den Subunternehmer zu leistenden Zahlungen

»Zur Auslegung der Vereinbarung des Bauherrn mit einem Subunternehmer seines Generalunternehmers, die aus dem Bauvertrag zwischen dem Subunternehmer und dem Generalunternehmer zu leistenden Zahlungen direkt an den Subunternehmer zu bezahlen.«

Normenkette:

BGB § 157 ;

Tatbestand:

Die Firma H. verpflichtete sich Mitte 1989, auf dem Grundstück der Beklagten ein Wohnhaus mit sechs Wohnungen bis zum 1. Juni 1990 schlüsselfertig zu errichten. Der Baubeginn verzögerte sich. Nachdem der Rohbauunternehmer der Firma H. gekündigt hatte, schloß diese am 21. November 1989 mit dem Kläger im Rahmen einer Besprechung, an der auch ein Vertreter der Beklagten teilnahm, einen Bauvertrag über die Rohbauarbeiten. Zugleich trafen die Parteien dieses Rechtsstreits eine Vereinbarung, die sie und der Zeuge H. unterzeichneten. Diese lautet:

"Vereinbarung

Zwischen Firma W. (= Kläger) in S. und Firma S.W. GmbH (= Beklagte) in L.

Die aus dem Bauvertrag vom 21.11.89 zwischen der Firma W. und der Firma H. zu leistenden Zahlungen werden von der S.W. GmbH direkt an die Firma W. bezahlt."