I.
1. Der Kläger hat in erster Instanz von den Beklagten zu 1 bis 3 Werklohn verlangt. In der Berufungsinstanz hat er nur noch die Beklagte zu 3 in Anspruch genommen.
2. Namens der Beklagten zu 3, der W. GbR, wurde der Kläger mit Putz- und Maurerarbeiten für die Sanierung von Eigentumswohnungen in S. beauftragt. Zum Zeitpunkt der Auftragserteilung waren die F.-Bauträger GmbH und die W. Immobilien GmbH Gesellschafterinnen der Beklagten zu 3. Die Beklagte zu 1 war Geschäftsführerin der W. Immobilien GmbH und der Beklagte zu 2 der Geschäftsführer der F.-Bauträger GmbH. Die F.-Bauträger GmbH ist mittlerweile aus der Beklagten zu 3 ausgeschieden.
Den Vertrag mit dem Kläger unterschrieb der Beklagte zu 2 für die Beklagte zu 3.
Anfang des Jahres 2000 stellte der Kläger der Beklagten zu 3 eine weitere Rechnung, die er auf Stundenlohnbasis abgerechnet hat. Nach Klageerhebung stellte der Kläger eine weitere Rechnung, mit der er die Klageforderung auf eine Pauschalpreisvereinbarung stützte.
II.
Das Landgericht hat die Klage mit folgender Begründung abgewiesen:
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