BGH - Urteil vom 13.05.2004
VII ZR 301/02
Normen:
BGB § 164 ;
Fundstellen:
BB 2004, 1701
BGHReport 2004, 1227
BauR 2004, 1291
DB 2004, 1654
MDR 2004, 1067
NJW-RR 2004, 1265
NZBau 2004, 548
WM 2004, 1452
Vorinstanzen:
OLG Naumburg,
LG Stendal,

Auslegung einer Vertretungsbeschränkung für Verfügungen im Gesellschaftsvertrag einer BGB-Gesellschaft

BGH, Urteil vom 13.05.2004 - Aktenzeichen VII ZR 301/02

DRsp Nr. 2004/11273

Auslegung einer Vertretungsbeschränkung für "Verfügungen" im Gesellschaftsvertrag einer BGB -Gesellschaft

»Zur Auslegung einer Vertretungsbeschränkung im Gesellschaftsvertrag.«

Normenkette:

BGB § 164 ;

Tatbestand:

I.

1. Der Kläger hat in erster Instanz von den Beklagten zu 1 bis 3 Werklohn verlangt. In der Berufungsinstanz hat er nur noch die Beklagte zu 3 in Anspruch genommen.

2. Namens der Beklagten zu 3, der W. GbR, wurde der Kläger mit Putz- und Maurerarbeiten für die Sanierung von Eigentumswohnungen in S. beauftragt. Zum Zeitpunkt der Auftragserteilung waren die F.-Bauträger GmbH und die W. Immobilien GmbH Gesellschafterinnen der Beklagten zu 3. Die Beklagte zu 1 war Geschäftsführerin der W. Immobilien GmbH und der Beklagte zu 2 der Geschäftsführer der F.-Bauträger GmbH. Die F.-Bauträger GmbH ist mittlerweile aus der Beklagten zu 3 ausgeschieden.

Den Vertrag mit dem Kläger unterschrieb der Beklagte zu 2 für die Beklagte zu 3.

Anfang des Jahres 2000 stellte der Kläger der Beklagten zu 3 eine weitere Rechnung, die er auf Stundenlohnbasis abgerechnet hat. Nach Klageerhebung stellte der Kläger eine weitere Rechnung, mit der er die Klageforderung auf eine Pauschalpreisvereinbarung stützte.

II.

Das Landgericht hat die Klage mit folgender Begründung abgewiesen: