BGH - Beschluß vom 26.02.2004
VII ZR 96/03
Normen:
VOB/B § 2 ;
Fundstellen:
BGHReport 2004, 864
BauR 2004, 994
MDR 2004, 872
NJW-RR 2004, 880
NZBau 2004, 324
WM 2004, 1451
ZfIR 2004, 701
Vorinstanzen:
KG,
LG Berlin,

Auslegung einer Vollständigkeitsklausel; Anerkenntnis durch Bezahlung einer durch den Architekten geprüften Rechnung

BGH, Beschluß vom 26.02.2004 - Aktenzeichen VII ZR 96/03

DRsp Nr. 2004/6129

Auslegung einer Vollständigkeitsklausel; Anerkenntnis durch Bezahlung einer durch den Architekten geprüften Rechnung

»Zur Auslegung einer Vollständigkeitsklausel in einem Bauvertrag.«

Normenkette:

VOB/B § 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Entscheidungsgründe des Berufungsgerichts teilt der Senat jedoch nicht uneingeschränkt.

1. Das Berufungsgericht hat die dem Vertrag der Parteien zugrundegelegte Klausel

"(2.1) Die Angebots- und Vertragspreise gelten für die fertige Leistung bzw. Lieferung frei Bau einschließlich Abladen und Verpackung. Für die angebotenen Leistungen übernimmt der Auftragnehmer die Verpflichtung der Vollständigkeit, d.h. Leistungen und Nebenleistungen, die sich aus den Positionen zwangsläufig ergeben, sind einzukalkulieren, auch wenn sie im Leistungsverzeichnis nicht ausdrücklich erwähnt sind. Der Bieter wird ausdrücklich angehalten, sich vor Kalkulation des Angebots von der Situation an Ort und Stelle zu informieren. Nachforderungen auf Grund unberücksichtigter Schwierigkeiten werden grundsätzlich nicht anerkannt."