OLG München - Urteil vom 01.02.2005
9 U 4479/04
Normen:
VOB/B § 13 Nr. 5 ; BGB § 781 ; HGB § 350 ;
Fundstellen:
MDR 2005, 1046
OLGReport-München 2005, 112
Vorinstanzen:
LG München I, vom 16.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 18716/03

Auslegung einer Zusage über die Beseitigung von Baumängeln

OLG München, Urteil vom 01.02.2005 - Aktenzeichen 9 U 4479/04

DRsp Nr. 2005/14049

Auslegung einer Zusage über die Beseitigung von Baumängeln

»Setzen die Vertragsparteien übereinstimmend und rechtsirrtümlich voraus, dass Gewährleistungsansprüche noch nicht verjährt sind, enthält die Zusage der Mängelbeseitigung keine Willenserklärung zur Verjährungsthematik.«

Normenkette:

VOB/B § 13 Nr. 5 ; BGB § 781 ; HGB § 350 ;

Gründe:

I.

Durch Urteil vom 16.7.2004 hat das Landgericht den Beklagten zur Herausgabe der Bürgschaftsurkunde Nr. ... BGA der Deutschen Bank AG verurteilt, allerdings unter Klageabweisung im Übrigen nur Zug um Zug gegen Beseitigung von Mängeln oberhalb der Fahrbahn der von der Klägerin 1995/1996 errichteten Brücke.

Das Landgericht hat zwar die Gewährleistungsrechte des Beklagten als verjährt angesehen, hat aber der dem Verlauf der Ortsbegehung der Parteien vom 5.3.2002 ein mündlich wirksames Schuldanerkenntnis (§§ 781 BGB, 350 HGB) entnommen und. hat daraus ein Zurückbehaltungsrecht des Beklagten bis zur Mängelbeseitigung abgeleitet.

Mit der Berufung begehrt die Klägerin den Fortfall des darauf beruhenden Zug-um-Zug-Ausspruchs. Sie wendet weiterhin Verjährung ein und bestreitet ein Anerkenntnis.

Der Beklagte begehrt die Zurückweisung der Berufung.