I.
Durch Urteil vom 16.7.2004 hat das Landgericht den Beklagten zur Herausgabe der Bürgschaftsurkunde Nr. ... BGA der Deutschen Bank AG verurteilt, allerdings unter Klageabweisung im Übrigen nur Zug um Zug gegen Beseitigung von Mängeln oberhalb der Fahrbahn der von der Klägerin 1995/1996 errichteten Brücke.
Das Landgericht hat zwar die Gewährleistungsrechte des Beklagten als verjährt angesehen, hat aber der dem Verlauf der Ortsbegehung der Parteien vom 5.3.2002 ein mündlich wirksames Schuldanerkenntnis (§§ 781 BGB, 350 HGB) entnommen und. hat daraus ein Zurückbehaltungsrecht des Beklagten bis zur Mängelbeseitigung abgeleitet.
Mit der Berufung begehrt die Klägerin den Fortfall des darauf beruhenden Zug-um-Zug-Ausspruchs. Sie wendet weiterhin Verjährung ein und bestreitet ein Anerkenntnis.
Der Beklagte begehrt die Zurückweisung der Berufung.
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