Die Bestimmungen der HOAI sind Preisrecht (siehe hierzu näher im Hinweis zu zu § 8 HOAI LS 6, der eine vom BGB abweichende Fälligkeitsregelung enthält; siehe BGH, DRsp I(138)406b-e = BauR 1981, 582 = NJW 1981, 2351). Die Konsequenz ist, daß keine allgemeine Aufklärungspflicht über die Vergütungshöhe besteht (OLG Köln, aaO.; str.).
Zu abweichenden Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen siehe BGH, DRsp I (138) 406 b-e = BauR 1981, 582 = NJW 1981, 2351.
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