BGH vom 23.10.1996
VII ZR 283/95
Normen:
HOAI § 1 ;
Fundstellen:
BB 1997, 1331
BauR 1997, 154
DRsp I(138)792Nr.1a
LM HOAI Nr. 32
NJW 1997, 586
WM 1997, 154
ZfBR 1997, 74

Auslegung eines Architektenvertrages; Abgrenzung von Grund- und Besonderen leistungen

BGH, vom 23.10.1996 - Aktenzeichen VII ZR 283/95

DRsp Nr. 1998/2389

Auslegung eines Architektenvertrages; Abgrenzung von Grund- und Besonderen leistungen

a. Die HOAI enthält keine normativen Leitbilder für den Inhalt von Architekten- und Ingenieurverträgen. Die in der HOAI geregelten »Leistungsbilder« sind Gebührentatbestände für die Berechnung des Honorars der Höhe nach. Ob ein Honoraranspruch dem Grunde nach gegeben oder nicht gegeben ist, läßt sich daher nicht mit Gebührentatbeständen der HOAI begründen. b. Mit der gebührenrechtlichen Unterscheidung zwischen Grundleistungen und Besonderen Leistungen wird nur geregelt, wann der Architekt/Ingenieur sich mit dem Grundhonorar begnügen muß und wann er, wenn die vertraglichen Voraussetzungen dem Grunde nach erfüllt sind, zusätzliches Honorar berechnen darf. Normative Bedeutung für den Inhalt des Vertrages kommt dieser Unterscheidung nicht zu.

Normenkette:

HOAI § 1 ;

Hinweise:

Die Bestimmungen der HOAI sind Preisrecht (siehe hierzu näher im Hinweis zu zu § 8 HOAI LS 6, der eine vom BGB abweichende Fälligkeitsregelung enthält; siehe BGH, DRsp I(138)406b-e = BauR 1981, 582 = NJW 1981, 2351). Die Konsequenz ist, daß keine allgemeine Aufklärungspflicht über die Vergütungshöhe besteht (OLG Köln, aaO.; str.).

Zu abweichenden Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen siehe BGH, DRsp I (138) 406 b-e = BauR 1981, 582 = NJW 1981, 2351.