Gründe:
Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unbegründet. Die mit der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob eine auf § 4 Abs. 4 BauNVO a.F. beruhende Zwei-Wohnungs-Klausel nachbarschützenden Charakter hat, rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht. Denn sie betrifft die Auslegung eines Bebauungsplans und damit irrevisibles Landesrecht, auf dessen Verletzung eine Revision nicht gestützt werden kann (vgl. §§ 137 Abs. 1, 173 VwGO i.V.m. § 562 ZPO).