OLG Düsseldorf - Urteil vom 26.06.1998
22 U 207/97
Normen:
BGB §§ 162 198 242 631 641 ; VOB/B § 14 Nr. 4 ;
Fundstellen:
BauR 1999, 655
NJW-RR 1999, 527
OLGReport-Düsseldorf 1999, 94
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 59/95

Auslegung eines BGB-Bauvertrags

OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.06.1998 - Aktenzeichen 22 U 207/97

DRsp Nr. 1999/2406

Auslegung eines BGB -Bauvertrags

»1. Ein BGB -Bauvertrag kann unter Berücksichtigung des Verhaltens der Vertragspartner auch ohne ausdrückliche Vereinbarung dahin auszulegen sein, daß die Schlußzahlung von der Erteilung einer Schlußrechnung abhängig sein soll.2. Wenn bei einem BGB -Bauvertrag die Schlußrechnung als Fälligkeitsvoraussetzung vereinbart ist, kann der Auftraggeber unter den Voraussetzungen des § 14 Nr. 4 VOB/B die Schlußrechnung auf Kosten des Unternehmers selbst erstellen.3. Eine Fälligkeit ohne Erteilung der vereinbarten Schlußrechnung kommt allenfalls dann in Betracht, wenn der Auftraggeber dem Unternehmer eine angemessene Frist zur Vorlage der Schlußrechnung gesetzt hat und der Unternehmer dieser Obliegenheit nicht nachkommt.«

Normenkette:

BGB §§ 162 198 242 631 641 ; VOB/B § 14 Nr. 4 ;

Tatbestand:

Die Beklagte betreibt eine Bandweberei, die Klägerin eine Firma für Elektrotechnik und Elektroanlagen. Im Rahmen eines Neubauvorhabens der Beklagten führte die Klägerin für diese umfangreiche Elektroarbeiten aus, deren Bezahlung sie verlangt.