OLG München - Beschluss vom 18.12.2012
34 Wx 359/12
Normen:
BGB § 473 Satz 1; BGB § 1094 Abs. 1 und 2; BGB § 1098, GBO § 22 Abs. 1; BGB § 53 Abs. 1; BGB § 71 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Laufen, vom 07.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen AU-551-24

Auslegung eines Grundbuchberichtigungsantrags hinsichtlich eines Vorkaufsrechts

OLG München, Beschluss vom 18.12.2012 - Aktenzeichen 34 Wx 359/12

DRsp Nr. 2013/1437

Auslegung eines Grundbuchberichtigungsantrags hinsichtlich eines Vorkaufsrechts

Auslegung eines Antrags auf Berichtigung des Grundbuchs nach Löschung eines subjektiv-persönlichen Vorkaufsrechts, das die Antragstellerin als subjektiv-dingliches Vorkaufsrecht für sich beansprucht.

Tenor

I.

Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Laufen -Grundbuchamt - vom 7. August 2012 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Kostenpflicht der Beteiligten für den gestellten Antrag entfällt.

II.

Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens: 50.000 EUR.

Normenkette:

BGB § 473 Satz 1; BGB § 1094 Abs. 1 und 2; BGB § 1098, GBO § 22 Abs. 1; BGB § 53 Abs. 1; BGB § 71 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Beteiligte ist Eigentümerin von Grundbesitz. Sie berühmt sich zu Gunsten ihres Eigentums eines dinglichen Vorkaufsrechts an dem belasteten Grundstück (FlSt 240). Das Vorkaufsrecht sei aufgrund notarieller Urkunde vom 26.7.1935 und Messungsanerkennung vom 5.12.1935 bestellt und eingetragen, aber ohne Zustimmung des Berechtigten zwischenzeitlich gelöscht worden. Sie hat deshalb den Antrag gestellt, das Grundbuch "zu berichtigen".

Mit dem Vorkaufsrecht hat es folgendes auf sich: