OLG Hamburg - Urteil vom 29.03.2018
3 U 132/14
Normen:
GWB a.F. § 1; GWB a.F. § 19 Abs. 1; GWB a.F. § 19 Abs. 4 Nr. 2; GWB a.F. § 20 Abs. 1; GWB a.F. § 33 Abs. 1; GWB a.F. § 33 Abs. 3;
Fundstellen:
CR 2019, 472
GRUR-RR 2019, 39
WRP 2018, 1401
Vorinstanzen:
LG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen 315 O 132/14

Auslegung eines Lizenzvertrages zwischen einem Kabelnetzbetreiber und der GEMA hinsichtlich der Höhe der Einspeisevergütung für Fernsehprogramme einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt

OLG Hamburg, Urteil vom 29.03.2018 - Aktenzeichen 3 U 132/14

DRsp Nr. 2018/13042

Auslegung eines Lizenzvertrages zwischen einem Kabelnetzbetreiber und der GEMA hinsichtlich der Höhe der Einspeisevergütung für Fernsehprogramme einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt

1. Der Zulässigkeit einer auf kartellrechtlicher Grundlage erhobene Klage eines Kabelnetzbetreibers auf Zahlung von Schadensersatz wegen der kartellrechtswidrigen Nichtzahlung von Entgelten für die Einspeisung öffentlich rechtlicher - must-Carry - Fernsehprogramme steht eine im Zusammenhang mit der urheberrechtlichen Vergütung nach § 87 UrhG getroffene Schiedsvereinbarung nicht entgegen. 2. Durch den Abschluss eines Lizenzvertrages zwischen einem Kabelnetzbetreiber und der GEMA, mit dem dem Kabelnetzbetreiber für den Fall, dass er gegenüber einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt keine Einspeiseentgelte verlangt, eine Ermäßigung der GEMA-Gebühren versprochen wird, erklärt sich der Netzbetreiber nicht schon mit einer unentgeltlichen Einspeisung der Programme der Rundfunkanstalt einverstanden und verzichtet er im Verhältnis zu dieser auch nicht auf eine Einspeisevergütung (Anschluss an BGH, WuW 2016, 427, Rn. 51 - NetCologne). 3. Zu den Anforderungen an eine Substantiierung des Vorbringens zu einer schadensersatzbegründenden missbräuchlichen Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung.