LAG Nürnberg - Urteil vom 03.12.2018
7 Sa 256/18
Normen:
GG Art. 3; GG Art. 9 Abs. 3; TVG § 4; BGB § 613e;
Vorinstanzen:
ArbG Würzburg, vom 08.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1220/17

Auslegung eines Tarif Sozialplans hinsichtlich der Höhe der zu gewährenden Leistungen bei Übergang einzelner Bereiche eines Unternehmens auf verschiedene neue Betriebe

LAG Nürnberg, Urteil vom 03.12.2018 - Aktenzeichen 7 Sa 256/18

DRsp Nr. 2019/5453

Auslegung eines Tarif Sozialplans hinsichtlich der Höhe der zu gewährenden Leistungen bei Übergang einzelner Bereiche eines Unternehmens auf verschiedene neue Betriebe

Gehen einzelne Bereiche eines Unternehmens im Wege des Betriebsübergangs auf verschiedene Werke über, dürfen die Tarifparteien die in einem Tarifsozialplan vorgesehenen Leistungen danach differenzieren, welche wirtschaftlichen Nachteile beim jeweiligen Erwerber drohen könnten. Hierzu gehört auch, ob und ggf. an welchen Tarifvertrag der Erwerber gebunden ist.

1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Würzburg - Kammer Aschaffenburg - vom 08.05.2018 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 3; GG Art. 9 Abs. 3; TVG § 4; BGB § 613e;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem Sozialplan.

Der Kläger war seit 01.09.1984 bei der Beklagten im Geschäftsbereich "C." beschäftigt.

Am 01.06.2016 schlossen die IG Metall Bezirk Baden-Württemberg, diese zugleich in Vertretung u.a. der Bezirksleitung Bayern, mit verschiedenen Unternehmen der B.-Gruppe, auch der Beklagten, einen Tarifsozialplan.

Unter C.5. Sozialplanabfindung heißt es: