OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 25.10.2012
2 U 2/12
Normen:
BGB § 241 Abs. 2; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 281 Abs. 1; ZPO § 286 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Gießen, vom 02.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 233/10

Auslegung eines Vergleichs hinsichtlich der Pflicht eines Grundstückseigentümers, die Kosten des Verlegens der im Boden des Nachbargrundstücks verlaufenden Versorgungsleitungen zu tragen

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 25.10.2012 - Aktenzeichen 2 U 2/12

DRsp Nr. 2013/4214

Auslegung eines Vergleichs hinsichtlich der Pflicht eines Grundstückseigentümers, die Kosten des Verlegens der im Boden des Nachbargrundstücks verlaufenden Versorgungsleitungen zu tragen

Die gegenüber dem Nachbarn in einem gerichtlichen Vergleich übernommene Pflicht eines Grundstückseigentümers, die Kosten des Verlegens der im Boden des Nachbargrundstücks verlaufenden Versorgungsleitungen zu tragen, setzt nicht nur die Vorlage einer Baugenehmigung seitens des Nachbarn voraus, selbst wenn dies in dem Vergleich so formuliert ist. Vielmehr ist zusätzlich eine hinreichend konkrete Absicht des Nachbarn, die geplante Baumaßnahme auch umzusetzen, erforderlich. Ob eine solche ernsthafte Bauabsicht fehlte und daher in dem Verlangen des Verlegens der Leitungen gegenüber dem Grundstücksnachbarn eine Pflichtverletzung lag, ist nach dem Ergebnis der Verhandlung und der Beweisaufnahme unter Berücksichtigung der Gesamtumstände festzustellen.

Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Landgerichts Gießen vom 2.12.2011 (Az.: 3 O 233/10) abgeändert.