OLG Hamm - Urteil vom 14.11.1993
17 U 187/91
Normen:
BGB § 633 ;
Fundstellen:
BauR 1994, 246
BauR 1994, 513
DRsp I(138)699Nr. 4b
NJW-RR 1994, 282

Auslegung eines Vertrages über die Errichtung eines Einfamilienhauses

OLG Hamm, Urteil vom 14.11.1993 - Aktenzeichen 17 U 187/91

DRsp Nr. 1995/9051

Auslegung eines Vertrages über die Errichtung eines Einfamilienhauses

»1. Haben die Parteien eines Vertrags über die Errichtung eines Einfamilienhauses keine besonderen Vereinbarungen über den Schallschutz getroffen, schuldet der Unternehmer für Holzdecken im eigenen Wohn- und Arbeitsbereich eine Trittschalldämmung von 0 dB.2. Es kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, daß das in der DIN 4109 (1989) bei Bl. 2 Tabelle 3 empfohlene und auch im Entwurf der VDI-Richtlinie 4100-89 »Schallschutz und Wohnungen« in der Tabelle angegebene Trittschallschutzmaß von 7 dB für Wohnungen der Schallschutzklasse SSK I auch bei Holzdecken den insoweit anerkannten Regeln der Technik entspricht.«

Normenkette:

BGB § 633 ;

Gründe: