BGH - Urteil vom 13.07.1989
VII ZR 277/88
Normen:
ZPO § 694 ;
Fundstellen:
BGHR ZPO § 139 Fragepflicht 1
BGHR ZPO § 694 Widerspruch 1
BauR 1989, 764
MDR 1990, 145
NJW 1990, 191
NJW-RR 1989, 1403
Rpfleger 1989, 516
WM 1989, 1746
ZfBR 1989, 258
Vorinstanzen:
OLG Karlsruhe,
LG Karlsruhe,

Auslegung eines Widerspruchs gegen einen Mahnbescheid hinsichtlich der Person des Widersprechenden

BGH, Urteil vom 13.07.1989 - Aktenzeichen VII ZR 277/88

DRsp Nr. 1996/5807

Auslegung eines Widerspruchs gegen einen Mahnbescheid hinsichtlich der Person des Widersprechenden

»Zur Auslegung des Widerspruchs gegen einen Mahnbescheid, der zwar als Antragsgegner eine Einzelperson aufführt, dieser aber unter der Geschäftsanschrift einer namensgleichen GmbH oder KG zugestellt worden ist.«

Normenkette:

ZPO § 694 ;

Tatbestand:

Gegen den Beklagten (B. Z.) erging auf Antrag der Kläger am 14. November 1986 ein Mahnbescheid über eine Hauptforderung von 177. 761, 56 DM zuzüglich Zinsen. Der Mahnbescheid wurde am 24. November 1986 unter der Anschrift M. Straße 21 in P., das ist die Geschäftsanschrift einer von dem Beklagten beherrschten GmbH, bzw. GmbH & Co. KG, einer Frau Ba. übergeben. Am 8. Dezember 1986 ging beim Amtsgericht eine auf den "Vordruck für den Widerspruch" angebrachte Erklärung ein. Als Anschrift des Antragsgegners und als Antragsgegner ist auf diesem Schreiben das Unternehmen B. Z. GmbH + Co. KG, M. Straße 21 in P. genannt. Durch entsprechendes Ankreuzen enthielt der vorgedruckte Text die folgende Erklärung:

"Gegen den Mahnbescheid erhebe ich Widerspruch als gesetzlicher Vertreter des Antragsgegners. Der Widerspruch richtet sich gegen den Anspruch insgesamt".

Angefügt ist ferner folgende Erklärung:

"Unser Unternehmen hatte zu keiner Zeit Geschäftsverbindung mit der Firma S. und D. ... (Kläger).