BVerwG - Beschluss vom 22.12.2003
4 B 66.03
Normen:
BauGB § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; GKG § 13 Abs. 1 S. 1; GKG § 14 Abs. 1 S. 1; GKG § 14 Abs. 3;
Fundstellen:
BauR 2004, 1129
BRS 66 Nr. 48
Buchholz 406.11 § 214 BauGB Nr. 19
NVwZ-RR 2004, 307
Vorinstanzen:
OVG Schleswig-Holstein, vom 27.02.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 1 L 174/01

Auslegung gerichtlicher Entscheidungen; Fehlende Bekanntmachung eines Bebauungsplans als besonders schwerer Verfahrensmangel; Streitwert für die Klage wegen eines Bauvorbescheids

BVerwG, Beschluss vom 22.12.2003 - Aktenzeichen 4 B 66.03

DRsp Nr. 2004/1253

Auslegung gerichtlicher Entscheidungen; Fehlende Bekanntmachung eines Bebauungsplans als besonders schwerer Verfahrensmangel; Streitwert für die Klage wegen eines Bauvorbescheids

1. Zur Auslegung gerichtlicher Entscheidungen ist nicht allein auf den Urteilstenor zu schauen; vielmehr sind auch die Entscheidungsgründe zu beachten. 2. a) Eine fehlende Bekanntmachung gehört zu den besonders schweren Mängeln eines Planaufstellungsverfahrens, die gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB auf Dauer beachtlich bleiben und nur durch eine nachträgliche Bekanntmachung behoben werden können. b) Die Formulierung in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB, dass der Mangel nur beachtlich sei, wenn der mit der Bekanntmachung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden sei, will klarstellen, dass die Wirksamkeit des Bebauungsplans nicht schon dann zu verneinen ist, wenn das Aufstellungsverfahren an irgend einem - noch so kleinen - Bekanntmachungsfehler leidet, sondern dass entscheidend ist, ob die Bekanntmachung den Hinweiszweck erfüllt. Dies setzt aber voraus, dass die Genehmigung des Bebauungsplans bekannt gemacht ist. Gibt es überhaupt keine Bekanntmachung, so kann der Hinweiszweck von vornherein nicht erreicht werden.