LAG Chemnitz, vom 21.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 443/20
ArbG Dresden, vom 20.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 546/20
Auslegung kirchlicher ArbeitsbedingungenEinstandspflicht des Arbeitgebers nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVGBezugnahmeklausel im Dienstvertrag als Versorgungszusage des Arbeitgebers mittels externen DurchführungswegesSanierungsklausel in der Caritas-PensionskassensatzungEinstandspflicht des Arbeitgebers bei Leistungsabsenkung der PensionskasseAnforderungen an den Grundsatz der Öffentlichkeit bei Gerichtsverhandlungen
BAG, Urteil vom 14.03.2023 - Aktenzeichen 3 AZR 197/22
DRsp Nr. 2023/7636
Auslegung kirchlicher ArbeitsbedingungenEinstandspflicht des Arbeitgebers nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVGBezugnahmeklausel im Dienstvertrag als Versorgungszusage des Arbeitgebers mittels externen DurchführungswegesSanierungsklausel in der Caritas-PensionskassensatzungEinstandspflicht des Arbeitgebers bei Leistungsabsenkung der PensionskasseAnforderungen an den Grundsatz der Öffentlichkeit bei Gerichtsverhandlungen
Die Bezugnahme im Dienstvertrag auf die Anlage 8 zu den AVR und ihre VersO B begründet eine Zusage betrieblicher Altersversorgung iSd. § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG, für die der Arbeitgeber nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG einzustehen hat.Orientierungssätze:1. Kirchliche Arbeitsrechtsregelungen sind Allgemeine Geschäftsbedingungen. Sie sind wegen ihres Zustandekommens im sog. Dritten Weg wie Gesetze auszulegen (Rn. 28).2. Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer im Versorgungsfall erforderlichenfalls unmittelbar aus seinem eigenen Vermögen die zugesagten Versorgungsleistungen zu verschaffen, wenn die geschuldete Versorgung nicht auf dem vorgesehenen Durchführungsweg erbracht wird, § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG (Rn. 18). Das gilt auch dann, wenn die vom Arbeitgeber zugesagten Leistungen betrieblicher Altersversorgung über eine Pensionskasse durchgeführt werden (Rn. 20).
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