BVerwG - Urteil vom 23.06.1972
IV C 15.71
Normen:
BBauG § 132 Nr. 4;
Fundstellen:
BVerwGE 40, 177
BauR 1972, 369
BBauBl 1973, 159
BRS 37 Nr. 136
Buchholz 406.11 § 132 BBauG Nr. 10
DÖV 1973, 205
DRsp Nr. 1996/15990
ZMR 1973, 25
Vorinstanzen:
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 09.12.1970 - Vorinstanzaktenzeichen III A 1314/69

Auslegung von Ortssatzungen bezüglich bestimmter Teilanlagen von Erschließungsstraßen; Merkmale der endgültigen Herstellung einer Erschließungsanlage

BVerwG, Urteil vom 23.06.1972 - Aktenzeichen IV C 15.71

DRsp Nr. 1996/26684

Auslegung von Ortssatzungen bezüglich bestimmter Teilanlagen von Erschließungsstraßen; Merkmale der endgültigen Herstellung einer Erschließungsanlage

1. Ortssatzungen, die keine Vorschriften über die Einrichtung bestimmter Teilanlagen von Erschließungsstraßen haben, können nicht dahin ausgelegt werden, daß die Einrichtung einer "Normalausstattung (Standardeinrichtung)" vorgesehen sei. 2. Einrichtungen für die Entwässerung und Beleuchtung müssen in der Ortssatzung als Merkmale der endgültigen Herstellung einer Erschließungsanlage angeführt werden, wenn dafür Beiträge erhoben werden sollen. 3. Die Einteilung der Fläche einer Erschließungsstraße in Fahrbahn, Gehweg, Radweg, Park- und Grünstreifen braucht in der Ortssatzung nicht als Merkmal der endgültigen Herstellung vorgesehen zu werden.

Normenkette:

BBauG § 132 Nr. 4;

Gründe:

I.

Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zum Erschließungsbeitrag für sein an der M straße in O- O gelegenes unbebautes Grundstück Flur 7 Flurstück 1.