Die Kläger zu I - Eigentümer einer von ihnen als Bauherrengemeinschaft errichteten Wohnungseigentumsanlage - übertrugen mit Einheits-Architektenvertrag vom 9. Januar 1973 dem früheren Beklagten - der während des Rechtsstreits verstorben ist und von der jetzigen Beklagten beerbt wurde - die Architektenleistungen für das Bauvorhaben. In § 10 Abs. 1 der zum Vertragsbestandteil erklärten "Allgemeinen Vertragsbedingungen zum Architektenvertrag" ist geregelt, daß Ansprüche des Bauherrn gegen den Architekten in zwei Jahren verjähren und die Verjährungsfrist mit der Abnahme des Bauwerks beginnt.
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