BGH - Urteil vom 24.09.1987
VII ZR 187/86
Normen:
BGB § 211 ; ZPO (1976) § 263 ;
Fundstellen:
BGHR ZPO § 263 Prozeßantrag 1
BauR 1988, 119
DRsp IV(413)203c
MDR 1988, 223
NJW 1988, 128
WM 1987, 1469
ZfBR 1988, 36
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main,
LG Darmstadt,

Auslegung von Prozeßanträgen; Sachdienlichkeit eines Parteiwechsels

BGH, Urteil vom 24.09.1987 - Aktenzeichen VII ZR 187/86

DRsp Nr. 1992/2922

Auslegung von Prozeßanträgen; Sachdienlichkeit eines Parteiwechsels

»Zur Auslegung von Prozeßanträgen, wenn das Gericht einen Parteiwechsel anregt, die darin liegende Klageänderung nach Widerspruch des Gegners dann aber doch nicht für sachdienlich hält.«

Normenkette:

BGB § 211 ; ZPO (1976) § 263 ;

Tatbestand:

Die Kläger zu I - Eigentümer einer von ihnen als Bauherrengemeinschaft errichteten Wohnungseigentumsanlage - übertrugen mit Einheits-Architektenvertrag vom 9. Januar 1973 dem früheren Beklagten - der während des Rechtsstreits verstorben ist und von der jetzigen Beklagten beerbt wurde - die Architektenleistungen für das Bauvorhaben. In § 10 Abs. 1 der zum Vertragsbestandteil erklärten "Allgemeinen Vertragsbedingungen zum Architektenvertrag" ist geregelt, daß Ansprüche des Bauherrn gegen den Architekten in zwei Jahren verjähren und die Verjährungsfrist mit der Abnahme des Bauwerks beginnt.