BAG - Beschluss vom 20.06.2023
1 AZN 99/23
Normen:
DRiG § 45;
Fundstellen:
AP GG Art. 101 Nr. 73
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 29.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 398/22
ArbG Essen, vom 05.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 206/22

Auslegungsbedürftige Begriffe im richterlichen GeschäftsverteilungsplanVerhinderung eines ehrenamtlichen RichtersVerstoß gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter nur bei willkürlicher Nichteinhaltung der Heranziehungsliste

BAG, Beschluss vom 20.06.2023 - Aktenzeichen 1 AZN 99/23

DRsp Nr. 2023/8364

Auslegungsbedürftige Begriffe im richterlichen Geschäftsverteilungsplan Verhinderung eines ehrenamtlichen Richters Verstoß gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter nur bei willkürlicher Nichteinhaltung der Heranziehungsliste

Ein Geschäftsverteilungsplan, der im Fall einer unvorhergesehenen Verhinderung eines bereits geladenen ehrenamtlichen Richters die Heranziehung eines Vertreters aus der jeweiligen Hilfsliste vorsieht, wenn zwischen dem Bekanntwerden der Verhinderung und dem Sitzungstag weniger als sechs Kalendertage liegen, ist mit § 39 Satz 2 iVm. § 31 Abs. 2 ArbGG vereinbar. Orientierungssätze: 1. Ein richterlicher Geschäftsverteilungsplan verletzt nicht deshalb das Recht auf den gesetzlichen Richter, weil anhand von auslegungsbedürftigen Begriffen (hier: "unvorhergesehene Verhinderung") bestimmt wird, unter welchen Voraussetzungen ehrenamtliche Richter aus der Hilfsliste heranzuziehen sind (Rn. 9). 2. Erklärt sich ein zu einem Terminstag geladener ehrenamtlicher Richter für verhindert, muss das Gericht nicht nachprüfen, ob der angegebene Verhinderungsgrund besteht. Etwas anderes kann gelten, wenn Anhaltspunkte für eine pflichtwidrige Entscheidung des ehrenamtlichen Richters gegeben sind (Rn. 14).