LAG Düsseldorf, vom 29.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 398/22
ArbG Essen, vom 05.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 206/22
Auslegungsbedürftige Begriffe im richterlichen GeschäftsverteilungsplanVerhinderung eines ehrenamtlichen RichtersVerstoß gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter nur bei willkürlicher Nichteinhaltung der Heranziehungsliste
BAG, Beschluss vom 20.06.2023 - Aktenzeichen 1 AZN 99/23
DRsp Nr. 2023/8364
Auslegungsbedürftige Begriffe im richterlichen GeschäftsverteilungsplanVerhinderung eines ehrenamtlichen RichtersVerstoß gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter nur bei willkürlicher Nichteinhaltung der Heranziehungsliste
Ein Geschäftsverteilungsplan, der im Fall einer unvorhergesehenen Verhinderung eines bereits geladenen ehrenamtlichen Richters die Heranziehung eines Vertreters aus der jeweiligen Hilfsliste vorsieht, wenn zwischen dem Bekanntwerden der Verhinderung und dem Sitzungstag weniger als sechs Kalendertage liegen, ist mit § 39 Satz 2 iVm. § 31 Abs. 2ArbGG vereinbar.Orientierungssätze:1. Ein richterlicher Geschäftsverteilungsplan verletzt nicht deshalb das Recht auf den gesetzlichen Richter, weil anhand von auslegungsbedürftigen Begriffen (hier: "unvorhergesehene Verhinderung") bestimmt wird, unter welchen Voraussetzungen ehrenamtliche Richter aus der Hilfsliste heranzuziehen sind (Rn. 9).2. Erklärt sich ein zu einem Terminstag geladener ehrenamtlicher Richter für verhindert, muss das Gericht nicht nachprüfen, ob der angegebene Verhinderungsgrund besteht. Etwas anderes kann gelten, wenn Anhaltspunkte für eine pflichtwidrige Entscheidung des ehrenamtlichen Richters gegeben sind (Rn. 14).
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Erfolg in Baustreitigkeiten" abrufen.
Testen Sie "Erfolg in Baustreitigkeiten" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.