BAG - Urteil vom 29.07.1992
4 AZR 512/91
Normen:
Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe i.d. F. des Änderungstarifvertrages vom 27.4.1990, § 7 Abs. 4; TVG § 1 Tarifverträge: Bau;
Fundstellen:
AP Nr. 155 zu § 1 TVG
BB 1992, 2295
DB 1993, 1478
EzA § 4 TVG Nr. 64
NZA 1993, 851
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 13.02.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 5348/90
LAG Düsseldorf, vom 05.07.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Sa 478/91

Auslösung im Baugewerbe

BAG, Urteil vom 29.07.1992 - Aktenzeichen 4 AZR 512/91

DRsp Nr. 1996/6175

Auslösung im Baugewerbe

»1. Ein gewerblicher Arbeitnehmer des Baugewerbes hat Anspruch auf Auslösung, wenn er (1) auf einer Baustelle tätig wird, die mehr als 25 km vom Betrieb entfernt ist, (2) ihm die tägliche Rückkehr zur Wohnung nicht zugemutet werden kann und (3) hierdurch eine getrennte Haushaltsführung verursacht wird. 2. Die getrennte Haushaltsführung setzt voraus, daß außerhalb des Hauptwohnsitzes eine Einrichtung vorhanden ist, in der der Arbeitnehmer übernachtet und seinen Haushalt führt. Das kann eine Wohnung, ein Campingbus oder möglicherweise auch ein Auto mit Schlafstelle sein. 3. Der Arbeitnehmer ist dafür darlegungs- und beweispflichtig, daß er außerhalb seines Erstwohnsitzes übernachtet hat. Hierzu kann er alle in der Zivilprozeßordnung vorgesehenen Beweismittel verwenden. Dagegen hat der Arbeitgeber keinen eigenen bürgerlich-rechtlichen Anspruch darauf, daß die Übernachtung in bestimmten Formen (z.B. Bestätigung durch Vermieter) nachgewiesen wird.«

Normenkette:

Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe i.d. F. des Änderungstarifvertrages vom 27.4.1990, § 7 Abs. 4; TVG § 1 Tarifverträge: Bau;

Tatbestand: