Das Rechtsmittel ist zulässig (§§ 567, 569 ZPO). Es kann auf sich beruhen, ob in analoger Anwendung des § 494 a Abs. 2 Satz 3 ZPO die sofortige Beschwerde der statthafte Rechtsbehelf auch gegen die Ablehnung des Kostenausspruchs ist (vgl. OLG Köln VersR 1992, 638, 639; KG NJW-RR 1992, 1023; Baumbach-Lauterbach-Albers-Hartmann, 52. Aufl., § 494 a ZPO Rdnr. 14; Thomas-Putzo, 18. Aufl., § 494 a ZPO Rdnr. 3. a.E.); denn die zweiwöchige Notfrist des § 577 Abs. 2 Satz 1 ZPO hat nicht zu laufen begonnen, weil der angefochtene Beschluß dem Antragsgegner nicht zugestellt wurde.
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