OLG Nürnberg - Beschluß vom 13.04.1994
9 W 748/94
Normen:
ZPO § 494a Abs. 2 ;
Fundstellen:
BauR 1994, 667
MDR 1994, 623
Vorinstanzen:
LG Ansbach, - Vorinstanzaktenzeichen H 547/92

Ausnahmen bei der Kostenentscheidung nach § 494a Abs. 2 ZPO

OLG Nürnberg, Beschluß vom 13.04.1994 - Aktenzeichen 9 W 748/94

DRsp Nr. 1996/17697

Ausnahmen bei der Kostenentscheidung nach § 494a Abs. 2 ZPO

Wird der Antrag auf Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens zurückgenommen, so sind die Verfahrenskosten dem Antragsteller auch dann aufzuerlegen, wenn später ein Prozeß zur Hauptsache anhängig wird.

Normenkette:

ZPO § 494a Abs. 2 ;

Gründe:

Das Rechtsmittel ist zulässig (§§ 567, 569 ZPO). Es kann auf sich beruhen, ob in analoger Anwendung des § 494 a Abs. 2 Satz 3 ZPO die sofortige Beschwerde der statthafte Rechtsbehelf auch gegen die Ablehnung des Kostenausspruchs ist (vgl. OLG Köln VersR 1992, 638, 639; KG NJW-RR 1992, 1023; Baumbach-Lauterbach-Albers-Hartmann, 52. Aufl., § 494 a ZPO Rdnr. 14; Thomas-Putzo, 18. Aufl., § 494 a ZPO Rdnr. 3. a.E.); denn die zweiwöchige Notfrist des § 577 Abs. 2 Satz 1 ZPO hat nicht zu laufen begonnen, weil der angefochtene Beschluß dem Antragsgegner nicht zugestellt wurde.