BGH - Urteil vom 19.01.1984
III ZR 185/82
Normen:
BBauG § 55 ;
Fundstellen:
AgrarR 1984, 319
BGHZ 89, 353
DRsp V(527)278c
DVBl 1984, 622
NJW 1984, 2219
RdL 1984, 147
Vorinstanzen:
OLG Köln,
LG Aachen,

Ausscheiden von Verkehrs- und Grünflächen aus der Umlegungsmasse

BGH, Urteil vom 19.01.1984 - Aktenzeichen III ZR 185/82

DRsp Nr. 1992/4965

Ausscheiden von Verkehrs- und Grünflächen aus der Umlegungsmasse

»Das Ausscheiden von Verkehrs- und Grünflächen aus der Umlegungsmasse, ohne daß diese Flächen dem überwiegenden Bedürfnis der Bewohner des Umlegungsgebietes dienen sollen oder aber der Erschließungsträger geeignetes Ersatzland einbringt, kann nicht mit dem Hinweis auf eine wertgleiche Abfindung der Eigentümer gerechtfertigt werden.«

Normenkette:

BBauG § 55 ;

Tatbestand:

Der Beteiligte zu 1) ist Eigentümer des unbebauten 12.171 qm großen Grundstücks Gemarkung Laurensberg Flur 33 Nr. 2286 und als Wohnungseigentümer Miteigentümer mit den Beteiligten zu 5) und 6) - des benachbarten 937 qm großen an der Roermonder Straße gelegenen Hausgrundstücks Gemarkung Laurensberg Flur 33 Nr. 2287. Die Grundstücke gehören zum Plangebiet des Bebauungsplans Nr. 621 der Stadt Aachen, der am 25. Mai 1977 als Satzung beschlossen und im Juli 1978 in Kraft getreten ist.

Bereits im November 1977 leitete der Umlegungsausschuß das Umlegungsverfahren ein. Das Umlegungsgebiet war zwar etwas kleiner als das Gebiet des (späteren) Bebauungsplans Nr. 621, umfaßte aber die Flurstücke Nr. 2286 und Nr. 2287 vollständig.