BGH vom 29.10.1964
VII ZR 52/63
Normen:
VOB/B § 13; VOB/B § 4;
Fundstellen:
BB 1964, 1360
BGHZ 42, 232
DB 1964, 1734
DB 1965, 35
LM § 13 VOB/ B Nr. 8
LM § 13 VOB/B Nr. 8
MDR 1965, 35
NJW 1965, 152
Schäfer/Finnern, Z 2.414 Bl. 136

Ausschließlichkeit der Gewährleistungsregelung der VOB/B

BGH, vom 29.10.1964 - Aktenzeichen VII ZR 52/63

DRsp Nr. 1998/2515

Ausschließlichkeit der Gewährleistungsregelung der VOB/B

Die VOB/B regelt in §§ 4 Nr. 6 und 7 sowie in § 13 Nr. 5 - 7 die Ansprüche, die dem Auftraggeber bei einer mangelhaften Leistung des Auftragnehmers zustehen. Daneben ist für eine unmittelbare oder entsprechende Anwendung der §§ 275, 279 - 282 und 323 - 325 BGB kein Raum.

Normenkette:

VOB/B § 13; VOB/B § 4;

Hinweise:

In den Nr. 1 und 2 wird geregelt, in welchem Umfang der Auftragnehmer für seine Bauleistung Gewähr zu übernehmen hat. Nach Nr. 3 entfällt ausnahmsweise die Gewährleistung des Auftragnehmers, wenn die Mängel auf Anweisungen des Auftraggebers zurückgehen und der Auftragnehmer seiner Prüfungs- und Hinweispflicht nachgekommen ist (§ 4 Nr. 3 VOB/B). Nr. 4 regelt die Verjährung der Mängelansprüche. Die Mängelbeseitigung behandelt Nr. 5. Nr. 6 regelt die Minderung; Nr. 7 beschreibt die Voraussetzungen, unter denen der Auftragnehmer Schadensersatz geltend machen kann.