In den Nr. 1 und 2 wird geregelt, in welchem Umfang der Auftragnehmer für seine Bauleistung Gewähr zu übernehmen hat. Nach Nr. 3 entfällt ausnahmsweise die Gewährleistung des Auftragnehmers, wenn die Mängel auf Anweisungen des Auftraggebers zurückgehen und der Auftragnehmer seiner Prüfungs- und Hinweispflicht nachgekommen ist (§ 4 Nr. 3 VOB/B). Nr. 4 regelt die Verjährung der Mängelansprüche. Die Mängelbeseitigung behandelt Nr. 5. Nr. 6 regelt die Minderung; Nr. 7 beschreibt die Voraussetzungen, unter denen der Auftragnehmer Schadensersatz geltend machen kann.
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