OLG München - Beschluss vom 22.11.2012
Verg 22/12
Normen:
VOB/A § 16 Abs. 1 Nr. 2 lit c);
Fundstellen:
BauR 2013, 1010
NZBau 2013, 261
ZfBR 2013, 310
Vorinstanzen:
VK Südbayern, - Vorinstanzaktenzeichen Z3-3-3194-1-38-07/12

Ausschließung eines Angebots wegen des dringenden Verdachts von Straftaten des Geschäftsführers eines bietenden Unternehmens

OLG München, Beschluss vom 22.11.2012 - Aktenzeichen Verg 22/12

DRsp Nr. 2012/22843

Ausschließung eines Angebots wegen des dringenden Verdachts von Straftaten des Geschäftsführers eines bietenden Unternehmens

1. Das Angebot eines Bieters ist dann nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 lit c) VOB/A von der Wertung auszuschließen, wenn der öffentliche Auftraggeber eine nachweislich schwere Verfehlung des Bieters festgestellt und seine auf den konkreten Auftrag bezogene Prognose ergeben hat, dass aufgrund dieses Sachverhalts die Zuverlässigkeit des Bieters nicht bejaht werden kann.2. Liegen diese beiden Voraussetzungen vor, steht dem Auftraggeber kein Ermessen mehr für die Frage zu, ob das Angebot in der Wertung bleiben kann. Das Angebot ist auszuschließen.3. Der letztmögliche Zeitpunkt für die Prognoseentscheidung der Vergabestelle ist die letzte mündliche Verhandlung im Nachprüfungsverfahren.

Tenor

I.

Auf die sofortigen Beschwerden der Antragsgegnerin und der Beigeladenen wird der Beschluss der Vergabekammer Südbayern vom 29.8.2012 aufgehoben und der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin zurückgewiesen.

II. III.