OLG München - Beschluss vom 30.07.2018
Verg 05/18
Normen:
VOB/A § 16 Abs. 1 Nr. 3; GWB § 173 Abs. 2;
Fundstellen:
NZBau 2019, 144

Ausschließung eines Angebots wegen Fehlens von Preisangaben

OLG München, Beschluss vom 30.07.2018 - Aktenzeichen Verg 05/18

DRsp Nr. 2019/2203

Ausschließung eines Angebots wegen Fehlens von Preisangaben

1. Gem. §§ 16 Abs. 1 Nr. 3, 13 Abs. 1 Nr. 3 VOB/A (EU) sind Angebote, in denen eindeutig und unmissverständlich verlangte Preisangaben fehlen oder unzutreffend angegeben worden sind, allein deswegen und zwingend von der Wertung auszuschließen (OLG Düsseldorf - Verg. 10/14 - 24.09.2014). 2. Ein Absehen vom zwingenden Angebotsausschluss kommt nicht in Betracht, wenn nicht nur eine, sondern zweifelsfrei mehrere Preisabfragen unbeantwortet geblieben sind.

Tenor

I.

Die (weitere) Verlängerung der aufschiebenden Wirkung gegen den Beschluss der Vergabekammer Nordbayern vom 28.05.2018, Az. RMR-SG 21-3194-3-9 wird abgelehnt.

II.

Der Antrag der Antragstellerin auf Gewährung weiterer Akteneinsicht wird abgelehnt.

III.

Die Antragstellerin erhält Gelegenheit, bis zum 24.08.2018 mitzuteilen, ob sie die sofortige Beschwerde aufrechterhält.

IV.

Die .Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 24.08.2018 zum Streitwert des Beschwerdeverfahrens Stellung zu nehmen.

Normenkette:

VOB/A § 16 Abs. 1 Nr. 3; GWB § 173 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Vergabestelle hat am 29.12.2017 europaweit im Offenen Verfahren für das Bauvorhaben einer Universität, Gebäude technische Zentrale, Leistungen zur Erneuerung der Energieversorgung (Heizkessel- und BHKW- Anlagen) ausgeschrieben. Einziges Zuschlagskriterium ist der Preis.