BGH - Beschluß vom 16.03.2004
X ZR 23/03
Normen:
VOB/A § 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. b § 21 Nr. 1 Abs. 1 S. 3 ;
Vorinstanzen:
OLG Dresden,

Ausschließung eines Angebots wegen unterlassener Angabe der von Nachunternehmern auszuführenden Leistungen

BGH, Beschluß vom 16.03.2004 - Aktenzeichen X ZR 23/03

DRsp Nr. 2004/6161

Ausschließung eines Angebots wegen unterlassener Angabe der von Nachunternehmern auszuführenden Leistungen

Hatten die Bieter nach der Ausschreibung Art und Umfang der durch Nachunternehmer auszuführenden Leistungen und die Namen der vorgesehenen Nachunternehmer anzugeben, so kann ein Angebot jedenfalls dann ausgeschlossen werden, wenn nicht einmal angegeben wird, welche Arbeiten durch Nachunternehmer verrichtet werden sollen.

Normenkette:

VOB/A § 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. b § 21 Nr. 1 Abs. 1 S. 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 11. Februar 2003 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.