OLG Celle - Beschluss vom 03.07.2018
13 Verg 8/17
Normen:
VgV § 46 Abs. 1 S. 1; VgV § 46 Abs. 3 Nr. 1; VgV § 48 Abs. 1;
Fundstellen:
NZBau 2019, 213
ZfBR 2019, 206
Vorinstanzen:
VK Lüneburg, vom 29.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen VgK-37/2017

Ausschließung eines Angebots wegen unzureichender ReferenzenGerichtliche Überprüfung der Bewertung geforderter Referenzen durch die Vergabestelle

OLG Celle, Beschluss vom 03.07.2018 - Aktenzeichen 13 Verg 8/17

DRsp Nr. 2018/16880

Ausschließung eines Angebots wegen unzureichender Referenzen Gerichtliche Überprüfung der Bewertung geforderter Referenzen durch die Vergabestelle

Dem Auftraggeber steht bei der Bewertung geforderter Referenzen ein Beurteilungsspielraum zu, der von den Nachprüfungsinstanzen nur beschränkt überprüft werden kann. Der Beurteilungsspielraum ist überschritten, wenn der Auftraggeber bei der Entscheidung über den Ausschluss eines Angebots Anforderungen an die Referenzen stellt, die sich der Vergabekanntmachung (in Verbindung mit den Vergabeunterlagen) nicht mit der notwendigen Eindeutigkeit entnehmen lassen. Die Angabe in der Bekanntmachung kann sich darauf beschränken, dass Referenzen über "vergleichbare" Liefer- und Dienstleistungsaufträge vorzulegen sind. Der Auftraggeber muss dann bei der Bewertung der Referenzen beachten, dass eine Referenzleistung schon dann vergleichbar ist, wenn sie dieser so weit ähnelt, dass sie einen tragfähigen Rückschluss auf die Leistungsfähigkeit des Bieters für die ausgeschriebene Leistung eröffnet. Bei der Beurteilung, ob eingereichte Referenzen "vergleichbar" sind, darf kein zu enger Maßstab angelegt werden. Wenn der Auftraggeber besondere Anforderungen an die Referenzen stellen will, muss er diese eindeutig benennen.