OLG Saarbrücken - Urteil vom 20.11.2007
4 U 156/07
Normen:
BGB § 133 ; BGB § 157 ; BGB § 648a ; BGB § 648a Abs. 7 ; ZPO § 282 ;
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 16.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen III O 15/05

Ausschluss der Bauhandwerkersicherung durch abschließende Vergleichsregelung - Vergleichsauslegung

OLG Saarbrücken, Urteil vom 20.11.2007 - Aktenzeichen 4 U 156/07

DRsp Nr. 2008/5863

Ausschluss der Bauhandwerkersicherung durch abschließende Vergleichsregelung - Vergleichsauslegung

»1. Das Recht des Werkunternehmers auf Bauhandwerkersicherung nach § 648 a BGB kann als konkludent abbedungen angesehen werden, wenn ein Vergleich geschlossen wurde, der die Beseitigung bestimmter Baumängel gegen Vorleistung eines großen Teils der noch offenen Werklohnforderung vorsieht und davon auszugehen ist, dass die Parteien mit dem Vergleich eine abschließende Regelung treffen wollten. Eine solche die Interessen des Werkunternehmers wahrende Regelung verstößt auch nicht gegen das gesetzliche Verbot aus § 648 a Abs. 7 BGB. 2. Die Vorschrift des § 282 Abs. 1 ZPO betrifft die Prozessförderungspflicht in der mündlichen Verhandlung selbst. Eine Verspätung mündlichen Vorbringens kommt daher nur in Betracht, wenn die Verhandlung sich auf mehrere Termine erstreckt und Angriffs- und Verteidigungsvorbringen verspätet erst in einem Folgetermin vorgebracht werden.«

Normenkette:

BGB § 133 ; BGB § 157 ; BGB § 648a ; BGB § 648a Abs. 7 ; ZPO § 282 ;

Entscheidungsgründe:

I.