BGH vom 23.10.1972
VII ZR 50/72
Normen:
BGB § 649 ;
Fundstellen:
NJW 1973, 140
ZfBR 1996, 31, 93, 151

Ausschluß der ordentlichen Kündigung eines Architektenvertrages

BGH, vom 23.10.1972 - Aktenzeichen VII ZR 50/72

DRsp Nr. 1996/14941

Ausschluß der ordentlichen Kündigung eines Architektenvertrages

Vereinbaren die Parteien, daß der Architektenvertrag nur aus wichtigem Grund gekündigt werden kann und regeln die weiteren Bestimmungen nähere Einzelheiten, liegt eine abschließende Regelung für den Fall der Vertragskündigung vor; dadurch wird ein Zurückgreifen auf Vorschriften des BGB ausgeschlossen. Kündigt der Bauherr den Architektenvertrag, weil das geplante Bauwerk nur mit wesentlicher Überschreitung der veranschlagten Baukosten auszuführen wäre, so ist der Architekt, wenn er die Kostenüberschreitung nicht zu vertreten und auch keine Kostengewähr übernommen hat, nicht auf die Vergütung für das von ihm Geleistete beschränkt.

Normenkette:

BGB § 649 ;

Hinweise:

Hinweis zu A

Ähnlich auch: OLG Köln, Schäfer/Finnern/Hochstein, § 649 BGB Nr. 1.

Hinweis zu B