Die Parteien streiten um die Rückzahlung einer vom Kläger an die beklagte Stadtsparkasse gezahlten Vorfälligkeitsentschädigung.
Die Beklagte gewährte dem Kläger Ende 1976 gegen grundschuldliche Sicherung einen Investitionskredit in Höhe von 3.605.000 DM zu einem jährlichen Zinssatz von 7 % fest für die Dauer von fünf Jahren. In der Anlage zum Angebot der Beklagten heißt es u. a.:
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