BGH - Urteil vom 16.02.1984
III ZR 196/82
Normen:
BGB § 247 Abs. 1, Abs. 2 S. 2; NRWSparkassenVO § 16a (idF vom 1. März 1972, GV NW S. 64);
Fundstellen:
BGHZ 90, 161
NJW 1984, 1681
Vorinstanzen:
OLG Köln,
LG Köln,

Ausschluß des Kündigungsrechts des Darlehensnehmers; Eintragung in das Deckungsregister

BGH, Urteil vom 16.02.1984 - Aktenzeichen III ZR 196/82

DRsp Nr. 1997/6892

Ausschluß des Kündigungsrechts des Darlehensnehmers; Eintragung in das Deckungsregister

»a) Eine öffentlich-rechtliche Sparkasse kann das Kündigungsrecht des Darlehensschuldners nach § 247 Abs. 1 BGB gemäß Abs. 2 S. 2 dieser Vorschrift durch ausdrückliche Vereinbarung für Darlehen ausschließen, die gemäß § 16a Abs. 2 SpkVO NW (idF vom 1. März 1972) als Deckung für von der Sparkasse ausgegebene und im Umlauf befindliche Orderschuldverschreibungen dienen oder dienen sollen. b) Die Eintragung eines Darlehens in das nach § 16a Abs. 4 SpkVO NW geführte Deckungsregister schließt das Kündigungsrecht nach § 247 Abs. 2 S. 2 BGB nur aus, wenn und solange das Darlehen zur "ordentlichen Deckung" im Sinne des § 16a Abs. 2 S. 1 SpkVO NW gehört.«

Normenkette:

BGB § 247 Abs. 1, Abs. 2 S. 2; NRWSparkassenVO § 16a (idF vom 1. März 1972, GV NW S. 64);

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Rückzahlung einer vom Kläger an die beklagte Stadtsparkasse gezahlten Vorfälligkeitsentschädigung.

Die Beklagte gewährte dem Kläger Ende 1976 gegen grundschuldliche Sicherung einen Investitionskredit in Höhe von 3.605.000 DM zu einem jährlichen Zinssatz von 7 % fest für die Dauer von fünf Jahren. In der Anlage zum Angebot der Beklagten heißt es u. a.: